Erläuterungen zum Justizrechner: Hier bekommen Sie ausgerechnet, wie hoch Ihre Anwalts- und Gerichtskosten
sein werden.
Dies gilt nur für Streitigkeiten, die nach einem Gegenstandswert
berechnet werden. In der Regel sind dies zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche
Streitigkeiten.
Die Anwalts- und Gerichtskosten für Strafsachen, Steuerstrafsachen,
Bußgeldsachen usw. werden hier nicht ermittelt.
Die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten für Prozeßkostenhilfesachen,
für mehrere Parteien auf der eigenen oder gegnerischen Seite sowie für die
neuen Bundesländer werden hier nicht berechnet. Die Anwalts- und Gerichtskosten
sind in der ehemaligen DDR 10 % geringer.
Geben Sie einfach den Streitwert in das weiße Feld ein. Wenn Sie auf "Auswerten" drücken werden die Kosten einzeln ausgerechnet und auf dem unteren Teil dieser Seite angezeigt. Scrollen sie daher einfach nach unten. Wenn Sie nicht wissen, wie sich der Streitwert errechnet, folgen weiter unten Erklärungen zum Streitwert.
Erklärungen zum Streitwert:
Der Streitwert ergibt sich aus dem Wert der rechtlichen Angelegenheit. Wenn Sie sich jedoch nur allgemein rechtlich beraten lassen möchten, um beispielsweise Ihr Vermögen zu vererben oder um sich scheiden zu lassen, und der Anwalt erteilt Ihnen hierzu nur rechtliche Auskünfte, ohne tätig zu werden, kann der Anwalt nur eine Erstberatungsgebühr von maximal 180 Euro zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer verlangen, auch wenn das Vermögen z.B. 3 Millionen Euro beträgt.
Berechnungs-Beispiele:
Wenn Sie in Deutschland ein gebrauchtes Auto für 5000 Euro gekauft haben, und Sie möchten diesen Kauf rückgängig machen, so beträgt der Streitwert 5000 Euro.
Wenn Sie Ihr Haus für 500.000 Euro verkauft haben, und der Käufer schuldet Ihnen noch einen Restbetrag von 100.000 Euro, so liegt der Streitwert bei 100.000 Euro, sofern Sie diesen Restbetrag einfordern möchten. Wenn Sie sich scheiden lassen möchten, errechnet sich der Streitwert aus den 3 Monatsnettogehältern beider Eheleute. Wenn beide insgesamt 4000 Euro netto verdienen, beträgt der Streitwert: 3 x 4.000 Euro = 12.000 Euro.
Bei der Beendigung von Pacht- und Mietverhältnissen, wenn also der Vermieter dem Mieter seine Mietwohnung, für die monatlich 500 Euro entrichtet wird, kündigen möchte, errechnet sich der Streitwert aus der Jahresmiete. Der Streitwert beträgt also 6.000 Euro.
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