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Besser Gläubigervergleich als Verbraucherinsolvenz und Berufsverbot

Außergerichtlicher Schuldenvergleich mit Einmalzahlung hilft Gäubigern und Schuldnern, die Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) mehr den Gerichten und Anwälten.

  • 3658 Wörter
  • Geschätzte Lesezeit: 14 Minuten und 40 Sekunden
  • Erstellt am: 04.11.2019

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Sprüchegrafik "Gläubigervergleich statt Privatinsolvenz"

Sprüchegrafik "Gläubigervergleich statt Privatinsolvenz" mit folgendem Text:

"Überschrift mit vorgenanntem Titel. Sodann folgt der Text "Ein Mensch ist um so reicher, je mehr Dinge zu entbehren er sich leisten kann. Henry David Thoreau (1817-1862)"


Können Sie Ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen und denken über ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach?

Dann sollten Sie unbedingt eine relativ neue BGH-Entscheidung zur vorzeitigen Restschuldbefreiung kennen. Wenn Sie diesen BGH-Beschluss vom 19.09.2019 - IX ZB 23/19 - verstanden haben, werden Sie selber erkennen, wie wichtig eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern ist und dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren für den Schuldner und seine Gläubiger ein enormes Verlustgeschäft ist.

Am meisten profitieren im Verbraucherinsolvenzverfahren Treuhänder und Insolvenzverwalter. In der Regel kassieren sie mehr als alle Gläubiger zusammen.

Das gleiche gilt für das Restschuldbefreiungsverfahren. Im obigen BGH-Fall befindet sich eine gut verdienende Verwaltungsangestellte seit dem 3. September 2015 im Verbraucherinsolvenzverfahren. Im Prüfungstermin vom 30.November 2015 stellte das Insolvenzgericht Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von 17.469,64 Euro zur Tabelle fest.

In drei Jahren vereinnahmte die Insolvenzverwalterin bis zum 3. September 2018 stolze 15.182,30 Euro.

Die 35 prozentige Mindestbefriedigungsquote von 6.114,37 Euro nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO hätte davon leicht beglichen werden können.

Die Insolvenzschuldnerin beantragte deshalb drei Jahre später am 4. September 2018 die vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO. Bis zu diesem Zeitpunkt betrugen die Gerichtskosten 879 Euro.

Bei dem vereinnahmten Betrag von 15.182,30 Euro abzüglich der Mindestbefriedigungsquote von 6.114,37 Euro sowie der Gerichtskosten 879 Euro verblieben für die Insolvenzverwalterin als Vergütung 8.188,93 Euro. Erstaunlicherweise erhält der Insolvenzverwalter wesentlich mehr Geld als alle Gläubiger, nämlich 2.074,56 Euro.

Jetzt kommt das Unglaubliche.

Die Insolvenzverwalterin verhinderte die vorzeitige Restschuldbefreiung. Die Insolvenzverwalterin wollte noch mehr Geld und meiner Meinung nach vor allen Dingen ein längeres Verfahren. Die Insolvenzverwaltervergütung von 8.188,93 Euro war ihr nicht genug. Angeblich sollte die Vergütung 9.437,65 Euro betragen. Alle Gerichte einschließlich des Bundesgerichtshofes lehnten deshalb die vorzeitige Restschuldbefreiung ab.

Was mich an diesem Restschuldbefreiungsverfahren über drei Instanzen erstaunt, ist dass niemand die Richtigkeit der Insolvenzverwaltervergütung angezweifelt hat.

Bei einer optimalen Insolvenzberatung mit Überprüfung der Einkommensverhältnisse der Schuldnerin wäre ein außergerichtlicher Vergleich über 10.000 Euro oder 15.000 Euro anstatt der obigen 6.114,37 Euro wohl die bessere Lösung für Gläubiger und Schuldnerin gewesen.

Bei einer Einmalzahlung von 10.000 Euro oder 15.000 Euro an alle Gläubiger wäre die Schuldnerin auch wesentlich schneller von allen Schulden befreit worden.

Ein cleverer Gläubigervergleich mit Einmalzahlung kann vielen überschuldeten Privatpersonen eine langjährige Verbraucherinsolvenz und ein Berufsverbot ersparen. Die außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern ermöglicht Zahlungsunfähigen auch einen geschäftlichen Neuanfang, da Negativeinträge in die Schufa und eine Eintragung in das Schuldnerregister erst gar nicht erfolgen oder schneller gelöscht werden können. Die sofortige Bezahlung von mindestens 8 % aller Schulden an alle Gläubiger führt zu einer unmittelbaren Entschuldung.

Wenn einige Gläubiger sturr bleiben, hilft häufig ein gerichtlicher Zwangsvergleich oder das Insolvenzplanverfahren. Das Insolvenzplanverfahren gilt seit dem 1. Juli 2014 auch für Verbraucher. Es kann zur Restschuldbefreiung nach 4 bis 12 Monaten führen, sofern der überschuldete Verbraucher einen ordnungsgemäßen Verbraucherinsolvenzantrag stellt, kooperative oder faule Gläubiger und einen Plangaranten (Geldgeber) hat.




Fast 7 Millionen überschuldete Haushalte in Deutschland


Ende 2018 waren 6,9 Millionen Verbraucher in Deutschland zahlungsunfähig oder überschuldet. Vielen wissen nicht, dass eine Entschuldung um 90 % aller Schulden möglich ist.

Seit 2013 sind immer mehr Privatpersonen in Deutschland überschuldet. Dies ergeben die jährlichen Untersuchungen von Creditreform. Die stetig steigende Überschuldungsquote lag Oktober 2018 bei 10,04 %. Das sind laut Creditreform über 6,9 Millionen Bürger. Überschuldet ist eine Privatperson, wenn sie nicht dazu in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt mit eigenem Vermögen oder Kreditmöglichkeiten zu bestreiten. Hauptursachen dieser beunruhigenden Überschuldungskrise sind

  • Arbeitslosigkeit,
  • Trennung oder Scheidung,
  • Krankheit,
  • die steigenden Mieten,
  • immer mehr befristete Arbeitsverträge,
  • geringer Mindestlohn und
  • die steigende Zahl von Teilzeitbeschäftigungen.

Viele Überschuldete würden wesentlich besser schlafen, wenn sie wüßten, dass es folgende vier Lösungen aus dieser Schuldenkrise gibt:

  1. Kostenlose Schuldnerberatung bei staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen wie Caritas, Diakonie, Verbraucherzentrale usw.
  2. Kostenfreie Rechtsberatung und Vertretung für Geringverdiener bei einem Rechtsanwalt mit Beratungshilfeschein.
  3. Die außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern mit anschließendem Schuldenerlaß.
  4. Die Verbraucherinsolvenz oder umgangsprachlich "Privatinsolvenz" mit Schuldbefreiung nach 4 Monaten oder (noch) 6 Jahren.

Gläubiger, Schuldner und Sponsoren erfahren hier, warum der Gläubigervergleich mit einer Einmalzahlung für alle Beteiligten die bessere Lösung ist als ein langjähriger Schuldentilgungsplan oder gar eine Verbraucherinsolvenz. Der Gläubigervergleich ist die gesetzlich vorgeschriebene Einigung mit allen Gläubigern. Erst wenn der Einigungsversuch gescheitert ist, können Verbraucher eine Verbraucherinsolvenz durchführen.

Sponsoren sind wohlhabende oder kreditwürdige Geldgeber aus dem sozialen Umfeld des Schuldners z.B. Ehepartner, Verwandte, Freunde oder Geschäftspartner, die den Geldbetrag für den Gläubigervergleich auf einmal aufbringen können.

Der Schuldner kann kein Geldgeber für den außergerichtlichen Schuldenvergleich sein. Das gesamte Vermögen und Einkommen des Schuldners gehört zur Insolvenzmasse, § 35 Abs. 1 InsO.

Gläubiger und Schuldner erhalten für den außergerichtlichen Einigungsversuch (Gläubigervergleich) kostenlose Beratung bei einem Anwalt, wenn sie die gesetzlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Beratungshilfe erfüllen.


Gläubigervergleich verhindert Berufsverbot


Ein außergerichtlicher Gläubigervergleich mit Einmalzahlung an alle Gläubiger verhindert eine Entlassung oder den Widerruf einer beruflichen Zulassung.

Überschuldete und zahlungsunfähige Verbraucher verlieren bei Eintragung ins Schuldnerverzeichnis oder im Falle einer Verbraucherinsolvenz ihre berufliche Zulassung oder ihre Anstellung bei der Bank oder Versicherung, wenn sie beruflich mit dem Geld anderer Leute zu tun haben.

Bei Berufsgruppen mit Vermögensbetreuungspflichten ist der Widerruf der beruflichen Zulassung sogar gesetzlich vorgeschrieben, sobald der Betroffene im Schuldnerverzeichnis eingetragen wird.

Die Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer, Bank oder Versicherung wird von einem Berufsverbot nur dann Abstand nehmen, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er bald aus dem Schuldnerverzeichnis gestrichen werden wird.

Eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern ist da die einzige Lösung, um ein Berufsverbot zu verhindern.


Einigung mit allen Gläubigern


Überschuldete und zahlungsunfähige Verbraucher sind gesetzlich verpflichtet, mit allen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zur Schuldenbereinigung anzustreben, vgl. § 305 Abs. 1 InsO, wenn sie eine Verbraucherinsolvenz durchführen möchten.

Wenn sie auch nur einen Gläubiger vergessen, kann der vergessene Gläubiger im anschließenden Insolvenzverfahren die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen nach § 290 Abs.1 Nr.6 InsO.

Außerdem hat der übergangene Gläubiger einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB.

Jetzt stellt sich die berechtigte Frage, ob der Schuldner selber diese außergerichtliche Einigung erzielen soll oder nicht.

Auch hier bietet die Insolvenzordnung eine Entscheidungshilfe. § 305 Abs. 1 InsO schreibt zwingend vor, dass eine Verbraucherinsolvenz nur unter 3 Voraussetzungen beantragt werden kann. Hier zunächst der exakte Gesetzeswortlaut mit anschließender Übersetzung:


Insolvenzordnung (InsO)
§ 305 Eröffnungsantrag des Schuldners

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

  1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;


Frei übersetzt verlangt der vorgenannte Gesetztestext zunächst einmal folgendes:

Überschuldete oder zahlungsunfähige Verbraucher können eine Verbraucherinsolvenz nur mit Hilfe einer "geeigneten Person" oder "Stelle" durchführen.

Geeignete Personen

sind in der Regel Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater.

Geeignete Stellen

sind staatlich anerkannte kirchliche oder kommunale Schuldnerberatungsstellen wie z.B. Caritas, Diakonie, Verbraucherzentralen und Schuldnerberatungsstellen der Sozialämter.

Außerdem müssen die Stelle oder geeignete Person die wirtschaftlichen Verhältnisse des zahlungsunfähigen oder überschuldeten Verbraucher überprüfen, um dann über die außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern, die Verbraucherinsolvenz, Insolvenzplanverfahren und Restschuldbefreiung oder Versagung der Restschuldbefreiung wegen bösgläubiger oder gar betrügerischer Zahlungsunfähigkeit aufzuklären.

In der Regel können nur Volljuristen eine Schuldnerberatung machen. Möglicherweise auch Steuerberater. Die Schuldner- und Insolvenzberatung ist nicht nur Rechtsberatung sondern auch rechtliche Vertretung gegenüber allen Gläubigern und später beim Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter / Treuhänder.

Wegen der damit verbundenen Beratungsfehler ist eine Berufshaftpflichtversicherung sehr förderlich für die Ratsuchenen.

Rechtsanwälte müssen eine solche Berufshaftpflichtversicherung nachweisen, um überhaupt zur Anwaltschaft zugelassen zu werden.


Was ist ein Gläubigervergleich?


Der Gläubigervergleich hat sehr viele Namen. Die Insolvenzordnung (InsO) spricht vom Schuldenbereinigungsplan. Manche Autoren wählen auch Begriffe wie "Schuldenvergleich", "Schuldentilgungsplan" oder "Insolvenzvergleich".

Der Gläubigervergleich ist ein Kompromiß (Vergleich) zwischen allen Gläubigern und einem völlig überschuldeten Verbraucher (wichtig: kein Unternehmer).

  • Gläubiger
    verzichten auf die sofortige Zahlung und akzeptieren eine Ratenzahlung oder Teilzahlung.
  • Schuldner
    zahlen alle Schulden in Raten oder mit einer einmaligen Zahlung. Diese Einmalzahlung erledigen häufig wohlhabende Sponsoren.
  • Vergleich
    75 % des Glücks besteht aus Kompromissen, also gegenseitigem Nachgeben. Wenn der Schuldner oder ein Dritter die vereinbarte Teilzahlung an alle Gläubiger gezahlt hat, erlassen die Gläubiger dem Schuldner als Belohnung die restlichen Schulden. Der Schuldner hat so eine zweite Chance auf ein Leben ohne Geldsorgen.
  • Ohne Einigungsversuch keine Verbraucherinsolvenz
    Überschuldete Verbraucher können eine Verbraucherinsolvenz nur dann beantragen, wenn sie vorher erfolglos versucht haben, sich mit allen Gläubigern zu einigen, vgl. § 305 Abs.1 Nr.1 InsO.

Oft ist die sofortige und / oder vollständige Schuldentilgung nicht möglich. Aus folgenden Gründen:

  • Arbeitslosigkeit
    Der Schuldner hat seinen Job verloren und damit seine Zahlungsfähigkeit.
  • Scheidung
    Die Schuldnerin hat nach der Scheidung ein geringeres Einkommen als während der Ehe. Besonders dann, wenn der geschiedene Ehemann Alleinversorger war.
  • Krankheit
    Viele Schuldner können wegen einer schweren Erkrankung nicht mehr soviel verdienen wie vor der Krankheit.

Manche Gläubiger interessieren diese Schicksalsschläge herzlich wenig und möchten am liebsten mit der Zwangsvollstreckung beginnen. Manche tun es auch.

Doch was ist, wenn beim Schuldner nichts zu holen ist?

Dann bleiben die Gläubiger auf ihren Kosten für Gerichtsvollzieher, Konto- und Lohnpfändung sitzen. Umsichtige Anwälte weisen Gläubiger auf diese Nachteile hin.


Was bedeutet Verbraucherinsolvenz für Gläubiger


Eine Verbraucherinsolvenz oder umgangsprachlich Privatinsolvenz genannt hilft nur den Gerichten und Anwälten. Alle Gläubiger erhalten bei einem aussergerichtlichen Gläubigervergleich mehr als bei einer Privatinsolvenz.

Lassen Sie mich das erklären.

Schuld daran ist § 53 Insolvenzordnung (InsO). Dort steht folgendes:

"Aus der Insolvenzmasse 1) sind die Kosten des Insolvenzverfahrens2) und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen 3)."

Hier die Übersetzung von § 53 InsO:

  1. Insolvenzmasse:
    Gemeint sind pfändbares Vermögen und Einkommen des Schuldners z.B. Eigentumswohnung, Pkw, Gehalt, Lohn oder Pflichteilsansprüche usw..
  2. Kosten des Insolvenzverfahrens
    Das sind die Gerichtskosten für das Insolvenzgericht und die Gebühren und Auslagen des Insolvenzverwalters und Treuhänders.
  3. "Vorweg zu berichtigen"
    Will sagen: erst kassieren Gericht, Insolvenzverwalter, Treuhänder und Massegläubiger. Was dann übrig bleibt, wird gleichmässig unter den restlichen Gläubigern verteilt.

Vereinfacht ausgedrückt erhalten Gläubiger bei einer Privatinsolvenz etwa 30 bis 40 Prozent weniger als bei einem außergerichtlichen Gläubigervergleich. Nicht zu vergessen ist dann auch noch die schlechte Befriedigungsquote von etwa 1 % bis 5 % bei Verbraucherinsolvenzen.

Eine Verbraucherinsolvenz ist auch für Schuldner keine gute Lösung.


Nachteile einer Verbraucherinsolvenz für Überschuldete


Eine Privatinsolvenz bedeutet 16 Jahre Schluss mit lustig für zahlungsunfähige Verbaucher, weil

  • 6 Jahre regiert der Treuhänder
    Insolvenzschuldner müssen 6 Jahre lang ihr pfändbares Einkommen an den Treuhänder abtreten. Ausserdem bestehen Pflichten zur Arbeitssuche, Anzeige von Berufs- oder Wohnungswechseln u.v.m.. Bei Verstoss gegen diese Auflagen kann die Restschuldbefreiung versagt werden.
  • Keine Restschuldbefreiung!
    Für Schulden beim Finanzamt oder Krankenkassen, Kindesunterhalt, Geldstrafen, Geldbussen, vorsätzlichen unerlaubten Handlungen u.v.m. gibt es keine Restschuldbefreiung.
  • 9 Jahre kein Kredit, Handy oder Wohnungsumzug
    Eintragung ins Schuldnerregister, Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung kommen alle ins Schufa-Register. Erst drei Jahre nach Beendigung der sechsjährigen Wohlverhaltensphase werden diese Einträge gelöscht.
  • 10 Jahre Sperrfrist
    Nach Beendigung der 6-jährigen Verbraucherinsolvenz kann erst nach 10 Jahren ein zweiter Insolvenzantrag gestellt werden. Neue Schulden können dann zehn Jahre lang nicht weg beantragt werden.
  • Berufsverbot
    Bei einer Privatinsolvenz verlieren Berufsgruppen mit Vermögensbetreuungspflichten ihre berufliche Zulassung. Dies sind: Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und andere kammergebundene Freiberufler mit Vermögensbetreuungspflichten.

All dieses Ungemach verhindert ein aussergerichtlicher Gläubigervergleich. Das Gesetz spricht hier vom sogenannten "Schuldenbereinigungsplan".


Erfolgreicher Gläubigervergleich


Für einen umfangreicheren Geschäftsabschluß sind neben Hartnäckigkeit und Verhandlungsgeschick auch etwa 5 Geschäftsbriefe oder Verhandlungen erforderlich, damit beiden Seiten eine Einigung erzielen.

Viele Schuldnerberatungen übersehen dies. Nach dem ersten Scheitern werfen sie das Handtuch.

Ein guter Schuldnerberater hingegen verhandelt mindestens 5 Mal mit der Gläubigerseite, um doch noch eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

Ein außergerichtlicher Gläubigervergleich ist erfolgreich,

  • wenn der Schuldnerberater alle Gläubiger darauf hinweist, dass die außergerichtliche Einigung der Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens dient und dass Treuhänder oder Insolvenzverwalter in einem Verbraucherinsolvenzverfahren viel zu viel kassieren, vgl. BGH-Urteil zu einer gescheiterten 3-Jahres-Insolvenz.
  • wenn ihm alle Gläubiger zustimmen,
  • sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einstellen und ganz darauf verzichten, solange der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
  • Die Gläubiger dem Schuldner nach Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen die restlichen Schulden erlassen und
  • die Vollstreckungstitel an den Schuldner herausgeben.

Ein Gläubigervergleich gelingt in der Regel erst nach mehreren Verhandlungen. Auch dann, wenn der Überschuldete weder verwertbares Vermögen noch pfändbares Einkommen hat.

Hier ein Beispiel aus der Praxis für einen erfolgreichen Gläubigervergleich mit einer Einmalzahlung von etwa 35 % aller Schulden.

Der alleinstehende und kinderlose Mandant verdiente 1.000 Euro netto. Sein Gehalt war daher unpfändbar nach § 850 c ZPO, da es unterhalb des Grundfreibetrages von 1.133,80 Euro (Stand: Frühjahr 2018) lag. Keine Schuldnerberatungsstelle wollte dem verzweifelten Schuldner beim außergerichtlichen Einigungsversuch helfen. Bei Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse stellte meine Kanzlei fest, dass der Mandant durchaus jeden Monat 120 Euro für die Schuldentilgung aufbringen kann. Der Mandant hatte insgesamt 13.000 Euro Schulden bei folgenden drei Gläubigern:

  1. beim Bundesverwaltungsamt: 10.000 Euro BAFöG-Schulden.
  2. Beim ARD ZDF Rundfunkbeitragsservice, der ehemaligen Gebühreneinzugszentrale (GEZ), 1.400 Euro an Rundfunkbeiträgen.
  3. Bei einem früheren Mitbewerber: 1.600 Euro an Abmahnkosten

Alle Forderungen prüfen


Viele Gläubiger berechnen ihre Forderungen falsch.

Es macht deshalb Sinn, wenn Volljuristen und keine Sozialarbeiter alle Forderungen auf ihre Rechtmäßigkeit und Verjährung überprüfen. Oft haben Schuldner auch aufrechenbare Gegenansprüche z.B. weil sie wegen einer unberechtigren Forderung zum Anwalt gegangen sind.

Besonders Inkassobüros verlangen oft mehr als eine Anwaltskanzlei.

In unserem Beispielsfall machte der ARD ZDF Rundfunkbeitragsservice verjährte Forderungen aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 geltend. Eine normale Forderung verjährt normalerweise nach drei Jahren.

Verjährt bedeutet, dass die Forderung drei Jahre oder älter ist und der Schuldner berechtigt ist, die Zahlung zu verweigern. Wichtig ist, dass der Schuldner sich ausdrücklich auf die Verjährung beruft.


Vergleichsquote ermitteln


Rechnen wir nun aus, wieviel jeder Gläubiger beim Schuldenbereinigungsplan erhalten wird.

Die Vergleichsquote ermittelt sich aus dem Verhältnis des Betrages, den der Schuldner insgsamt zahlen möchte, zu den Gesamtschulden.

In unserem Ausgangsfall bietet sich eine monatliche Ratenzahlung von drei, fünf oder sechs Jahren an. Die Vergleichsverhandlungen begannen in unserem Fall mit einer dreijährigen Ratenzahlung. Der Schuldner zahlt so insgesamt 4.320 Euro. Das ergibt folgende

Vergleichsquote

4.320 multipliziert mit hundert Prozent dividiert durch 13.000 = 33,23 %. Dies entspricht fast der Mindestbefriedigungsquote von 35 % für eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren.

Bei dieser Vergleichsquote erhalten obige Gläubiger folgende Zahlungen:

  • Bundesverwaltungsamt: 10.000 Euro * 33,23 % = 3.323 Euro.
  • ARD ZDF Rundfunkbeitragsservice: 1.400 Euro * 33,23 % = 465,22 Euro.
  • Der frühere Mitbewerber: 1.600 Euro * 33,23 % = 531,68 Euro.

Wenn auch nur ein Gläubiger diesen Vergleichsvorschlag ablehnt, muss der Schuldner überlegen, ob er in die Privatinsolvenz geht oder ob er eine fünfjährige Ratenzahlung anbieten soll. Eine weitere Lösung wäre die sogenannte


Einmalzahlung anbieten


Die Gläubiger erhalten hier sofort ihr Geld. Das steigert oft die Bereitschaft zum höheren Schuldenerlaß. In unserem Beispielsfall hat das auch geklappt. Die drei Gläubiger akzeptierten unseren Vergleichsvorschlag.

Bei den Verhandlungen mit allen drei Gläubigern stellte meine Kanzlei fest, dass die Gläubiger einem langjährigen Schuldentilgungsplan mit Skepsis begegneten. In der beispielsweise dreijährigen Laufzeit kann folgendes Ungemach passieren:

  • Mein Mandant wird wegen Arbeitslosigkeit, Familienzuwachs oder Krankheit zahlungsunfähig mit der Folge, dass die Restschuldbefreiung hinfällig wird.
  • Die Gläubiger können erneut mit der Zwangsvollstreckung beginnen.
  • Mein Mandant kann bei gescheiterter Zwangsvollstreckung zur Vermögensauskunft an Eides statt nach §§ 802 c ZPO ff (fürher: Offenbarungseid oder E.V.) gezwungen werden.
  • Außerdem erfolgen Einträge in das Schuldnerregister sowie in das Schufa-Register.

Alle Gläubiger wollten deshalb eine Einigung auf Basis einer Einmalzahlung.

Die Sache hatte allerdings einen Haken.

Mein Mandant hatte nur 1 Monat Zeit, die 4.230 Euro aufzutreiben.

Auch dieses Problem konnte gelöst werden, da sich ein Sponsor zur Einmalzahlung bereit erklärt hat.

Doch wie findet man in so einer Notlage einen Sponsor?

Ganz einfach:

Nach dem bewährten Motto: Wer nicht fragt, bekommt keine Antwort.


Sponsor finden


Mein Mandant tat dies auch. Er fragte alle Verwandten und Freunde, ob sie die oben errechneten 4.320 Euro an alle Gläubiger zahlen könnten. Das Geld wollte er in monatlichen Raten von 120 Euro zurückzahlen.

Nach vielen erfolglosen Fragen lernte mein Mandant zwei ganz wichtige Dinge. Nämlich,

  1. wer aus seinem sozialen Umfeld ein wirklich guter Freund war und
  2. dass Ausdauer am Ende immer belohnt wird, auch wenn es zunächst nicht danach aussieht.

Die vielen Absagen spornten meinen Mandanten noch zusätzlich an. Die Hartnäckigkeit wurde dann schliesslich doch noch belohnt.

Ein Onkel erklärte sich bereit, den Vergleichsbetrag an alle Gläubiger auszuschütten.

Danach gab es ein weiteres Problemchen zu meistern. Der Onkel war Einzelunternehmer und ohne Vermögen. Den Gläubigervergleich konnte er also nur über einen Kleinkredit finanzieren. Leider wollte seine Hausbank unbedingt wissen, wofür er das Darlehen verwenden wolle.

Als er wahrheitsgemäß antwortete, machte die werte Bank einen Rückzieher.

Meine Kanzlei kann Ihnen bestätigen, dass dies kein Einzelfall ist. Hier die Lösung:


Kredit zur freien Verwendung


Manche Banken und private Darlehensgeber vergeben Kredite zur freien Verwendung. Das bedeutet, den Geldgebern ist egal, wozu der Kredit verwendet werden soll. Hauptsache der Kreditnehmer hat regelmässige Einkünfte als unbefristet Beschäftigter, Vermieter oder Rentner.

Im Gegensatz zum zweckgebunden Kredit ist der Kredit zur freien Verwendung leider etwas teurer. Das liegt daran, dass die Bank keine zusätzlichen Sicherheiten hat wie z.B. bei einem Autokredit oder Immobilienkredit.

Als Selbstständiger hatte der Onkel auch grosse Schwierigkeiten überhaupt einen Geldgeber zu finden. Ein seriöser Kreditvermittler fand dann schliesslich doch noch eine Bank, die dem Onkel das Geld für den Schuldenvergleich leihen wollte. Die Konditionen war etwas schlechter. Als Kleinunternehmer war der Onkel jedoch heilfroh, überhaupt einen Kredit erhalten zu haben.

Wie interessierte Sponsoren einen Kredit zur freien Verwendung erhalten, erfahren Sie per Newsletter.

Keine Einigung mit allen Gläubigern


Wenn auch nur ein Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ablehnt, stellen sich folgende zwei Fragen:

  1. Haben mehr als die Hälfte aller Gläubiger den Gläubigervergleich angenommen?
  2. Beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der ablehnenden Gläubiger?

Wenn beide Fragen mit "Ja" beantwortet werden, macht eine gerichtliche Schuldenbereinigung Sinn. Das Insolvenzgericht beschließt dann auf Antrag einen Zwangsvergleich.

Beispiel:

Wenn in unserem Beispielsfall der Mitbewerber oder der ARD ZDF Rundfunkbeitragsservice den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ablehnen sollte, die übrigen zwei Gläubiger würden dem Schuldenvergleich allerdings zustimmen, kann das Insolvenzgericht die fehlende Zustimmung des Mitbewerbers oder ARD ZDF Rundfunkbeitragsservices auf Antrag des Schuldners ersetzen, vgl. § 309 Insolvenzordnung (InsO).

Kein gerichtlicher Zwangsvergleich käme allerdings zustande in folgenden zwei Fällen:

  1. Zwei der drei Gläubiger lehnen den Schuldenbereinigungsplan ab. Es fehlt die Mehrheit der zustimmenden Gläubiger.
  2. Der Mitbewerber und der ARD ZDF Rundfunkbeitragsservice akzeptieren den Vergleich. Das Bundesverwaltungsamt lehnt den Gläubigervergleich jedoch ab. Die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger unterschreitet die Ansprüche des ablehnenden Gläubigers.

In beiden Fällen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren unvermeidlich. In diesem Verfahren bietet das Insolvenzplanverfahren ein sehr schnelle Entschuldungsmöglichkeit, die nur sehr wenigen Schuldnerberatern bekannt ist.


Insolvenzplanverfahren


Im sogenannten Insolvenzplanverfahren könnte sich der zahlungsunfähige Verbraucher jedoch in 4 bis 12 Monaten entschulden. Dies gelingt unter folgenden vier Voraussetzungen:

  1. Der zahlungsunfähige Schuldner stellt einen vollständigen und ordnungsgemäßen Verbraucherinsolvenzantrag.
  2. Der Schuldner hat wenigstens einen Gläubiger, der dem Insolvenzplan zustimmen wird.
  3. Der Zahlungsunfähige hat einen sogenannten "Plangaranten", also einen Sponsor oder Geldgeber und ganz wichtig
  4. der und die ablehnenden Gläubiger werden nicht zum Abstimmungstermin erscheinen.

Zahlungsunfähige Schuldner können allerdings nur dann einen vollständigen und ordnungsgemäßen Verbraucherinsolvenzantrag stellen, wenn sie einen amtlichen Nachweis über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung mit allen Gläubigern nach § 305 Absatz 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) vorlegen.


Scheiternsbescheinigung


Nur staatlich zugelassene Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater können das Scheitern der außergerichtlichen Einigung mit allen Gläubigern bescheinigen.

Staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen sind:

  • Verbraucherzentralen,
  • Diakonie
  • Caritas

Diese Stellen helfen zahlungsunfähigen Schuldnern kostenlos bei dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorverfahren (persönliche Schuldnerberatung, Überprüfung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, außergerichtlicher Gläubigervergleich und Scheiternsbescheinigung) sowie beim Ausfüllen des umfangreichen und komplizierten Privatinsolvenzantrages.

Lange Wartezeiten von bis zu 3 Monaten oder mehr sind nicht auszuschließen. Das liegt daran, dass es nur etwa 1.100 staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen gibt und etwa 7 Millionen hoffnungslos überschuldete Privatpersonen händeringend nach Hilfe suchen.


Vorsicht! Keine Restschuldbefreiung


Bei unseriöser Schuldnerberatung gibt es keine Restschuldbefreiung sondern einen Schaden für überschuldete Verbraucher von durchschnittlich 1.500 Euro wegen Falschberatung.

Schuldner, die sich in einer Überschuldungssituation befinden, sind häufig so verzweifelt, dass sie in Panik geraten, wenn sie 3 Monate oder länger auf einen Beratungstermin bei einer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle warten müssen.

Unseriöse Soforthilfen von gewerblichen Schuldnerberatern nutzen diese Notsituation schamlos aus.

Diese Soforthilfen sind häufig inkompetente Abzocker, wenn sie nur wirtschaftliche und kaufmännische Dienstleistungen anbieten und Rechtsberatungen ausdrücklich ausschließen.

Nach Schätzungen des Arbeitskreises "Geschäfte mit der Armut" liege der durchschnittliche Schaden für überschuldete Verbraucher durch Falschberatung bei etwa 1.500 Euro, so Redakteur Christian Maltry im NDR-Artikel "Schulden: Unseriöse Berater erkennen".

Kompetente Schuldnerberatung ist auch Rechtsberatung, also eine Rechtsdienstleistung. Viele dieser "Schuldnerberater" haben keine Zulassung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.

Möglicherweise helfen Ihnen Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater schneller und kompetenter. Einige von ihnen akzeptieren auch einen Beratungshilfeschein.


Beratungshilfe für Gläubiger und Schuldner


Klingt irgendwie komisch, wenn auch Gläubiger Beratungshilfe beantragen würden.

Wenn die Gläubigerin ein multinationaler Konzern ist, sind diese Bedenken berechtigt.

Doch was ist, wenn die Gläubiger Freunde oder Verwandte des Schuldners sind? Oft haben diese Gläubiger dem Überschuldeten ihr letztes Erspartes geliehen.

Ob Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe haben, können Sie auf folgenden Webseiten selber ausrechnen:


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