Aktualisierung für 2023
Auch im Jahr 2023 haben sich die Freibeträge für die Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe (PKH) geändert.
Nachfolgend die neuen Freibeträge für PKH und Beratungshilfe ab dem 01.01.2023 für den Bund, die Landkreise Fürstenfeldbruck und Starnberg, den Landkreis München und die Landeshauptstadt München:
Die ab dem 1. Januar 2023 maßgebenden Beträge, die nach Paragraf 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
- für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (Paragraf 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), im Bund 251 Euro (2022: 225 Euro), in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg 265 Euro, im Landkreis München 259 Euro und in der Landeshauptstadt München 264 Euro.
- für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (Paragraf 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) im Bund 552 Euro (2022: 494 Euro), in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg 582 Euro, im Landkreis München 569 Euro und in der Landeshauptstadt München 580 Euro,
- für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (Paragraf 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
- a) Erwachsene im Bund 442 Euro (2022: 396 Euro), in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg 466 Euro, im Landkreis München 445 Euro und in der Landeshauptstadt München 463 Euro,
- b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Bund 462 Euro (2022: 414 Euro), in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg 484 Euro, im Landkreis München 475 Euro und in der Landeshauptstadt München 483 Euro,
- c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres im Bund 383 Euro (2022: 342 Euro), in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg 397 Euro, im Landkreis München 394 Euro und in der Landeshauptstadt München 397 Euro,
- d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres im Bund 350 Euro (2022: 314 Euro), in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg 365 Euro, im Landkreis München 360 Euro und in der Landeshauptstadt München 363 Euro.
Beratungshilfe gibt es für folgende Fälle:
- Abmahnung von Frommer Legal abwehren,
- Pflichtteil geltend machen als enterbtes Kind,
- Zwangsvollstreckungsschutz wegen GEZ und anderer böser Gläubiger.
Haben Sie viele Schulden und möchten sie weg beantragen? Die Beratungshilfe umfasst auch Schuldnerberatung wie z.B.:
- Beratung, ob Verbraucherinsolvenz sinnvoll ist.
- Ausarbeitung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes (Gläubigervergleich).
- Verhandlungen mit allen Gläubigern.
- Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung mit allen Gläubigern nach § 305 Abs.1 Nr.1 InsO.
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe für 2022
Wie jedes Jahr änderten sich auch im Jahr 2022 die Freibeträge für die Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe (PKH).
Nachfolgend die neuen Freibeträge für PKH und Beratungshilfe ab dem 01.01.2022 für den Bund, die Landkreise Fürstenfeldbruck und Starnberg, den Landkreis München und die Landeshauptstadt München:
Die ab dem 1. Januar 2022 maßgebenden Beträge, die nach Paragraf 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
- für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (Paragraf 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), im Bund 225 Euro (2021: 223 Euro), in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg 237 Euro, im Landkreis München 235 Euro und in der Landeshauptstadt München 236 Euro.
- für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (Paragraf 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) im Bund 494 Euro (2021: 491 Euro), in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg 520 Euro, im Landkreis München 517 Euro und in der Landeshauptstadt München 518 Euro,
- für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (Paragraf 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
- a) Erwachsene im Bund 396 Euro (2021: 393 Euro), in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg 417 Euro, im Landkreis München 414 Euro und in der Landeshauptstadt München 415 Euro,
- b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Bund 414 Euro (2021: 410 Euro), in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg 433 Euro, im Landkreis München 432 Euro und in der Landeshauptstadt München 432 Euro,
- c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres im Bund 342 Euro (2021: 340 Euro), in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg 355 Euro, im Landkreis München 359 Euro und in der Landeshauptstadt München 355 Euro,
- d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres im Bund 314 Euro (2021: 311 Euro), in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg 327 Euro, im Landkreis München 328 Euro und in der Landeshauptstadt München 326 Euro.
Mit dem nachfolgenden Rechner können Berufstätige und andere Geringverdiener (Rentner, Student) ausrechnen, ob Sie einen Anspruch auf Beratung- und Prozeßkostenhilfe haben.
Falls Sie nicht erwerbstätig sind, addieren Sie bitte zum Ergebnis den Freibetrag für Erwerbstätige.
Bitte beachten Sie, dass die Berechnung nur für den Bund gilt. Für die Landkreise Fürstenfeldbruck und Starnberg, den Landkreis München und die Landeshauptstadt München gelten andere Freibeträge.
Wenn der obige Rechner für Beratungs- und Prozesskostenhilfe einen Anspruch auf Beratungshilfe bejahen sollte, können Sie gleich hier Beratungshilfe online beantragen. Unten sehen Sie, in welchen Rechtsangelegenheiten Beratungshilfe gewährt wird.
Übersicht:
- Beratungshilfe in welchen Angelegenheiten?
- Beratungshilfe in Strafsachen
- Beratungshilfe berechnen
- Beratungshilfe beantragen
- Beratungshilfe online beantragen
- Weitere Links zum Thema Beratungshilfe:
Beratungshilfe in welchen Angelegenheiten?
Nach dem Beratungshilfegesetz erhalten Rechtssuchende mit geringem Einkommen Beratungshilfe.
Beratungshilfe wird nach § 2 Absatz 2 Beratungshilfegesetz seit dem 1.Januar 2014 nunmehr in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt.
Seit 2014 ist daher auch eine strafrechtliche, aussergerichtliche anwaltliche Vertretung möglich.
Bis zum 31.12.2013 wurde die Beratungshilfe nur in folgenden Angelegenheiten gewährt:
- im Zivilrecht einschließlich Insolvenzrecht und der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind,
- im Verwaltungsrecht,
- im Verfassungsrecht
- im Sozialrecht
Die obigen Rechtsangelegenheiten beinhalten auch eine außergerichtliche und gerichtliche Vertretung, wenn Sie keine außergerichtliche Einigung erzielen konnten. Die außergerichtliche Vertretung beinhaltet auch irgendwelche anwaltlichen Tätigkeiten wie z.B. dass die Rechtsanwaltskanzlei Ihren Gegner anschreibt usw..
Beratungshilfe in Strafsachen
Beratungshilfe in Strafsachen und in Ordnungswidrigkeiten wird nach § 2 Absatz 2 Beratungshilfegesetz nur für die Beratung gewährt. Die Beratungshilfe erstreckte sich im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht bis zum 31.12.2013 nicht auf anwaltliche Tätigkeiten, wie z.B. schriftliche oder mündliche Verhandlungen mit den Strafverfolgungsorganen usw..
Beratungshilfe berechnen
Ihren etwaigen Anspruch auf Beratungshilfe berechnen Sie folgt:
Von Ihrem Nettoeinkommen und dem Ihrer Familienangehörigen ziehen Sie folgende Ausgaben und Freibeträge ab (Stand 2019):
- Ihre Miete mit Nebenkosten,
- Grundfreibetrag von 491,00 Euro *) für Antragsteller
- Grundfreibetrag von 491,00 Euro *) für Ehepartner oder Lebenspartner des Antragstellers
- Erwerbstätigenfreibetrag von 228 Euro *) für berufstätige Antragsteller und Ehepartner
- Unterhaltsfreibetrag für unterhaltsberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner von 392 Euro *)
- Kinderfreibeträge von 282 Euro *) pro Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres .
- Kinderfreibeträge von 345 Euro *) pro Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
- Unterhaltsfreibetrag von 372 Euro *) für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Etwaige berufsbedingte Werbungskosten und andere steuerliche Absetzungsmöglichkeiten, die auch Ihr Finanzamt anerkennt.
Wenn Ihnen nach Abzug aller Ausgaben und Freibeträge ein einzusetzenden Einkommen von maximal 19 Euro verbleibt, haben Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe.
Hier sind die gesetzlichen Freibeträge für Freibeträge für 2020, 2019 und 2018.
*) Änderungen, Irrtümer und Fehler bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Beratungshilfe beantragen
Beratungshilfe können Sie bei Ihrem Amtsgericht beantragen. Dies hat für Sie den Vorteil, dass Sie eine soforte Entscheidung erhalten, ob Sie Beratungshilfe gewährt bekommen oder auch nicht.
Beratungshilfe online beantragen:
Den amtlichen Vordruck können Sie auch hier online ausfüllen, ausdrucken und bei Ihrem Amtsgericht hereinreichen mit der Bitte um Erteilung eines Beratungshilfescheines.
Diesen Onlineantrag für Beratungshilfe erhalten Sie, wenn Sie nachfolgendes Formular ausfüllen und abschicken.
Ihre E-Mail-Adresse behandeln wir vertraulich. Die Weitergabe an Dritte ist nicht vorgesehen.
Weitere Links zum Thema Beratungshilfe:
Das Beratungshilfegesetz können Sie als pdf-Datei kostenlos unter folgender Adresse herunterladen:
www.gesetze-im-internet.de/berathig/index.html
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