Hier nun die vorläufige Ersteinschätzung der Online-Beratung für unschuldige Anschlußinhaber, wenn ein Gast aus dem Ausland die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Filesharing Abmahnung in 6 Schritten zurückweisen
Unschuldige Anschlußinhaber können die Filesharing Abmahnung vorläufig in folgenden sechs Schritten ohne Anwalt selber zurückweisen:
- Der Anschlußinhaber bittet seinen ausländischen Gast um eine schriftliche Zeugenaussage mit Vorname, Nachname, Anschrift und Unterschrift.
- E-Mail an die Abmahnkanzlei und Abmahnung aus formellen Gründen zurückweisen, wenn keine Originalvollmacht beigefügt. ( Nur sinnvoll, wenn die Abmahnung nicht älter als 5 Tage )
- E-Mail an die Mandantschaft der Abmahnkanzlei mit der Bitte um Genehmigung des vermeintlichen Abmahnauftrages.
- Hashwert der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung bei Google eingeben.
- Wenn Hashwert für rein englischsprachiges Filmwerk steht, Brief oder Fax an das Landgericht des Gestattungsverfahrens mit der Bitte um Auskunft, ob vermeintliche Urheberrechtsverletzung nur für deutsche Filmversion oder auch für rein englischsprachigen Film gelten soll.
- Brief oder E-Mail an Internet-Service-Provider mit der Bitte um Auskunft, ob Verwechslung vorliegt und ob zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung Internetverbindung und Router wegen technischer Probleme nicht funktionierten z.B. wegen Unwetter, Blitzeinschlag, Cyberattacken oder ähnliches.
Falls die Abmahnkanzlei keine Ruhe geben sollte, müssen Sie leider doch zum Anwalt.
Ergebnis: spezialisierte Anwaltskanzlei mit Rechtsverteidigung beauftragen
Selbst unschuldige Anschlußinhaber gelten in den Augen der Abmahnkanzlei und der Gerichte solange als Täter der Urheberrechtsverletzung, bis sie nicht glaubhaft dargelegt haben, dass ein Dritter für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.
Die Anforderungen an diese sogenannte "sekundäre Darlegungslast" sind so hoch und kompliziert, dass sogar Juristen und Rechtsanwälte, die sich damit nicht näher auseinandergesetzt haben, Schwierigkeiten haben werden, die Abmahnkanzlei und die Gerichte davon zu überzeugen, dass tatsächlich ein Dritter für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein muß.
Aus diesem Grunde kann nur eine spezialisierte Anwaltskanzlei gegen eine Klage der Abmahnkanzlei gewinnen.
Der Rechteinhaber kann folgende 3 Dinge wegen der Urheberrechtsverletzung vom Anschlußinhaber verlangen:
- Weitere Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen.
- Schadensersatz an die Rechteinhaberin zu zahlen.
- Zahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten.
Die Rechteinhaberin der Abmahnkanzlei wird den Prozeß verlieren, wenn der Anschlußinhaber glaubhaft darlegen kann, dass auch andere erwachsene Personen mit selbstständigen Zugang zur Internetverbindung die Rechtsverletzung begangen haben könnten.
Der Anschlußinhaber wird als Beklagter auf die Klage der Abmahnkanzlei in folgenden 12 Schritten gar nichts oder weniger zahlen:
- Zunächst einmal Ruhe bewahren, entspannen und tief einatmen.
- Die Abmahnkanzlei per E-Mail mit nur einem einzigen Satz um Fristverlängerung bitten, damit der Anschlußinhaber eine geeignete Anwaltskanzlei suchen kann.
- Ansonsten keinen weiteren Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen. Es besteht die Gefahr, dass der Anschlussinhaber nachteilige Dinge verrät, die im Prozeß gegen den Anschlußinhaber verwendet werden können.
- Die beigefügte Unterlassungserklärung auf keinen Fall unterschreiben. Eine Unterzeichnung gilt sonst als Schuldankenntnis auch hinsichtlich der geltend gemachten Geldforderung.
- Auf keinen Fall die Geldforderung zahlen. Auch das gilt als Schuldanerkenntnis.
- Keine falsche modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet abgeben. Hierzu ein Beispiel:
Als Täter können Sie keine modifizierte Unterlassungserklärung für Störer abgeben und umgekehrt. Dies beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr. Es droht deshalb ein unnützes einstweiliges Verfügungsverfahren auf Unterlassung.
Die Folgen einer falschen Unterlassungserklärung, entnehmen Sie bitte dem Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 11.01.2013 - 308 O 442/12. - Eine Rechtsanwaltskanzlei suchen, die schon einige Klagen gegen die Filesharing-Abmahnkanzlei gewonnen hat.
- Die spezialisierte Anwaltskanzlei prüft zunächst, ob eine Haftung wegen eines offenen WLANS nach Paragraf 8 Telemediengesetz entfallen könnte sodann, ob der Anschlußinhaber eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben muß oder nicht.
Nützlich für eine Störerhaftung sind z.B. werkseitige Zugangsdaten zum Router wie z.B. "admin" und "1234" und wenn der Anschlußinhaber ein nicht allzu kluger, schusseliger Technik-Hasser ist.
Für die billigere Störerhaftung muss der Anschlussinhaber einen Zeugen haben, der seine Internetverbindung gehackt hat oder der irgendwelche Sicherheitslücken oder Exploits im Router entdeckt hat. - Sodann untersucht die spezialisierte Anwaltskanzlei, ob der Anschlußinhaber die Identität des Täters sofort preisgibt oder erst im Klageverfahren.
- Bei guten Aussichten für eine erfolgreiche Klageverteidigung schickt die Anwaltskanzlei keine oder eine modifizierte Unterlassungserklärung. Um sich die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses offen zu halten, dürfen die gegnerischen Ansprüche auf keinen Fall kategorisch abgelehnt werden. Vielmehr müssen zur Überprüfung des angeblichen Schadens weitere Unterlagen angefordert werden. Bezüglich der Rechtsverfolgungskosten dürfen auch Zahlungsnachweise verlangt werden. Umstritten ist ferner, ob der Streitwert von 1000 Euro für den Unterlassungsanspruch angemessen ist oder niedriger sein muß.
- Mit etwas Glück akzeptiert der Rechteinhaber die Rechtsauffassung der spezialisierten Anwaltskanzlei und verzichtet auf weitere rechtliche Schritte.
- Wegen der sorgfältig vorbereiteten Verteidigungsstrategie kann der unschuldige Anschlußinhaber einer Klage der Abmahnkanzlei gelassen entgegensehen.
Sind Sie mit diesem Ergebnis zufrieden?
Mit Ihrer Meinung können Sie viel dazu beitragen, dass diese Online-Beratung für Anschlußinhaber wegen einer Filesharing-Abmahnung besser wird.
Vielen Dank!
Erstellt am 26.08.2020
Aktualisiert am: 09.02.2022
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