Hier ist das Ergebnis, wie der haftende Anschlußinhaber eine Klage wegen der Filesharing Abmahnung in 10 Schritten vermeiden kann.
Außergerichtliche Einigung mit der abmahnenden Rechteinhaberin
Der Anschlußinhaber sollte mit Hilfe einer spezialisierten Anwaltskanzlei eine außergerichtliche Lösung mit der Rechteinhaberin anstreben. Waldorf Frommer und Co. verlangen hierfür zunächst einen Geldbetrag von 915 Euro, zahlbar in Raten von EUR 50 oder EUR 100.
Mit einer Einmalzahlung zwischen EUR 150 und EUR 500 können Anschlußinhaber den Geldbetrag möglicherweise herunterhandeln.
Eine erfahrene Rechtsanwaltskanzlei sorgt dafür, dass Sie weniger oder gar nichts zahlen müssen.
Der Rechteinhaber kann folgende 3 Dinge wegen der Urheberrechtsverletzung vom Anschlußinhaber verlangen:
- Weitere Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen.
- Schadensersatz an die Rechteinhaberin zu zahlen.
- Zahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten.
Wegen des Unterlassungsanspruches kann der Rechtsinhaber den Anschlußinhaber sofort verklagen. Eine Klage wegen der übrigen Ansprüche kommt meist später.
Anschlußinhaber vermeiden eine Klage in folgenden 10 Schritten:
- Zunächst einmal Ruhe bewahren, entspannen und tief einatmen.
- Die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei per E-Mail mit nur einem einzigen Satz um Fristverlängerung bitten, damit die Anschlußinhaberin eine geeignete Anwaltskanzlei suchen kann.
- Ansonsten keinen weiteren Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen. Es besteht die Gefahr, dass die Anschlussinhaberin nachteilige Dinge verrät, die sich später bei den Vergleichsverhandlungen ungünstig auswirken werden.
- Die beigefügte Unterlassungserklärung auf keinen Fall unterschreiben. Eine Unterzeichnung gilt sonst als Schuldankenntnis auch hinsichtlich des Schadensersatzes und der Rechtsanwaltskosten.
- Auf keinen Fall den geforderten Geldbetrag zahlen. Auch das gilt als Schuldanerkenntnis.
- Eine Rechtsanwaltskanzlei suchen, die schon einige erfolgreiche Vergleiche bei Filesharing Abmahnungen abgeschlossen hat.
- Die spezialisierte Anwaltskanzlei prüft zunächst, ob eine Haftung wegen eines offenen WLANS nach Paragraf 8 Telemediengesetz entfallen könnte sodann, ob der Anschlußinhaber nicht möglicherweise doch "nur" Störer ist. Dann muß der abgemahnte Inhaber nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben und die gegnerischen Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 1000 Euro zahlen. Das sind dann 147,56 Euro (Stand: 09.06.2020). Als "Störer" schuldet er keine 700 Euro Schadensersatz.
Für die billigere Störerhaftung muss der Anschlussinhaber einen Zeugen haben, der seine Internetverbindung gehackt hat oder der irgendwelche Sicherheitslücken oder Exploits im Router entdeckt hat.
Falls doch Täterschaft vorliegt, untersucht die Kanzlei, ob der Schadensersatzanspruch bei 0 Euro oder etwa 30 Euro liegt. Die Höhe des Schadensersatzes hängt davon ab, ob das geschützte Werk ganz oder unvollständig heruntergeladen wurde und ob der Rechteinhaber sein Werk zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung als digitale herunterladbare Datei oder DVD verkauft hat. - Die von der Anschlußinhaberin beauftragte Rechtsanwaltskanzlei berechnet auch die tatsächlichen Rechtsverfolgungskosten, die häufiger niedriger sind als in dem Abmahnschreiben angegeben.
- Die Anwaltskanzlei schickt sodann eine modifizierte Unterlassungserklärung an die Abmahnkanzlei.
- Außerdem schließt die Kanzlei schriftlich einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Rechteinhaber ab.
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Erstellt am 27. Februar 2020
Aktualisiert am 9. Juni 2020
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