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Klage wegen der Filesharing Abmahnung vermeiden

Ergebnis der Online-Beratung, wie unschuldige Anschlußinhaber mit Prozeßangst eine Klage wegen der Filesharing Abmahnung in 13 Schritten verhindern.

  • 839 Wörter
  • Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten und 22 Sekunden
  • Erstellt am 27. Februar 2020
  • Aktualisiert am: 20.01.2022

Infografik "Wie unschuldige Anschlussinhaber eine Filesharing-Klage vermeiden"

Grafik "Wie unschuldige Anschlussinhaber eine Filesharing-Klage vermeiden" mit folgendem Text:

"Gar nichts oder weniger zahlen ! Ergebnis der Online-Beratung wegen Filesharing-Abmahnung. Kostenlose Ersteinschätzung, wie unschuldige Anschlußinhaber ohne Klage in 13 Schritten gar nichts oder weniger zahlen."


Hier ist das Ergebnis, wie unschuldige Anschlußinhaber eine Klage wegen der Urheberrechtsverletzung in 13 Schritten vermeiden können.

Filesharing Abmahnung in 5 Schritten zurückweisen

Unschuldige Anschlußinhaber können die Filesharing Abmahnung vorläufig in folgenden fünf Schritten ohne Anwalt selber zurückweisen:

  1. E-Mail an die Abmahnkanzlei und Abmahnung aus formellen Gründen zurückweisen, wenn keine Originalvollmacht beigefügt. ( Nur sinnvoll, wenn die Abmahnung nicht älter als 5 Tage )
  2. E-Mail an die Mandantschaft der Abmahnkanzlei mit der Bitte um Genehmigung des vermeintlichen Abmahnauftrages.
  3. Hashwert der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung bei Google eingeben.
  4. Wenn Hashwert für rein englischsprachiges Filmwerk steht, Brief oder Fax an das Landgericht des Gestattungsverfahrens mit der Bitte um Auskunft, ob vermeintliche Urheberrechtsverletzung nur für deutsche Filmversion oder auch für rein englischsprachigen Film gelten soll.
  5. Brief oder E-Mail an Internet-Service-Provider mit der Bitte um Auskunft, ob Verwechslung vorliegt und ob zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung Internetverbindung und Router wegen technischer Probleme nicht funktionierten z.B. wegen Unwetter, Blitzeinschlag, Cyberattacken oder ähnliches.

Falls die Abmahnkanzlei keine Ruhe geben sollte, müssen Sie leider doch zum Anwalt.

Ergebnis: spezialisierte Anwaltskanzlei mit der Abmahnkanzlei verhandeln lassen

Der Anschlußinhaber sollte mit Hilfe einer spezialisierten Anwaltskanzlei eine außergerichtliche Lösung mit dem Rechteinhaber anstreben. Zunächst verlangen die Rechteinhaber einen Geldbetrag von 915 Euro, zahlbar in Raten von EUR 50 oder EUR 100.

Mit einer Einmalzahlung zwischen EUR 150 und EUR 500 können Anschlußinhaber den Geldbetrag möglicherweise herunterhandeln.

Eine erfahrene Rechtsanwaltskanzlei sorgt dafür, dass Sie weniger oder gar nichts zahlen müssen.

Anschlußinhaberinnen, die die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, müßten normalerweise weder eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben noch Schadensersatz und die gegnerischen Anwaltskosten zahlen.

Selbst unschuldige Anschlußinhaber gelten in den Augen der Abmahnkanzlei und der Gerichte solange als Täter der Urheberrechtsverletzung, bis sie nicht glaubhaft dargelegt haben, dass ein Dritter für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.

Die Anforderungen an diese sogenannte "sekundäre Darlegungslast" sind so hoch und kompliziert, dass sogar Juristen und Rechtsanwälte, die sich damit nicht näher auseinandergesetzt haben, Schwierigkeiten haben werden, die Abmahnkanzlei und die Gerichte davon zu überzeugen, dass tatsächlich ein Dritter für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sein muß.

Aus diesem Grunde kann nur eine spezialisierte Anwaltskanzlei eine Klage der Abmahnkanzlei verhindern.

Folgende 13 Schritte verhindern einen Rechtsstreit wegen der Filesharing-Abmahnung:

  1. Zunächst einmal Ruhe bewahren, entspannen und tief einatmen.
  2. Abmahnkanzlei per E-Mail mit nur einem einzigen Satz um Fristverlängerung bitten, damit die Anschlußinhaberin eine geeignete Anwaltskanzlei suchen kann.
  3. Ansonsten keinen weiteren Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen. Es besteht die Gefahr, dass die Anschlussinhaberin nachteilige Dinge verrät, die sich später bei den Vergleichsverhandlungen ungünstig auswirken werden.
  4. Die beigefügte Unterlassungserklärung auf keinen Fall unterschreiben. Eine Unterzeichnung gilt sonst als Schuldankenntnis auch hinsichtlich der geltend gemachten Geldforderung.
  5. Auf keinen Fall die Geldforderung zahlen. Auch das gilt als Schuldanerkenntnis.
  6. Keine falsche modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet abgeben. Hierzu ein Beispiel:

    Als Täter können Sie keine modifizierte Unterlassungserklärung für Störer abgeben und umgekehrt. Dies beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr. Es droht deshalb ein unnützes einstweiliges Verfügungsverfahren auf Unterlassung.

    Die Folgen einer falschen Unterlassungserklärung, entnehmen Sie bitte dem Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 11.01.2013 - 308 O 442/12.
  7. Eine Rechtsanwaltskanzlei suchen, die schon einige erfolgreiche Vergleiche bei Filesharing-Abmahnungen abgeschlossen hat.
  8. Die spezialisierte Anwaltskanzlei prüft zunächst, ob eine Haftung wegen eines offenen WLANS nach Paragraf 8 Telemediengesetz entfallen könnte sodann, ob die Anschlußinhaberin weder als Täterin noch als Störerin haften wird.

    Für die billigere Störerhaftung muss die Anschlussinhaberin einen Zeugen haben, der ihre Internetverbindung gehackt hat oder der irgendwelche Sicherheitslücken oder Exploits im Router entdeckt hat.
  9. Bei guter Beweislage wird die spezialisierte Anwaltskanzlei die abmahnende Rechteinhaberin und deren Abmahnkanzlei überzeugen, die Sache nicht weiter zu verfolgen.
  10. Auch bei schlechter Ausgangslage wird eine erfahrene Anwaltskanzlei eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie ausarbeiten.
  11. Selbst wenn die Anschlußinhaberin ihre Täterschaft widerlegen kann, ist das keine Garantie, dass die Abmahnkanzlei von einer Klage Abstand nimmt.
  12. Im außergerichtlichen Schriftverkehr droht die Abmahnkanzlei immer mit einer Klage. Auch bei nachweislich unschuldigen Anschlußinhaberinnen.
  13. Anschlußinhaberinnen mit einer guten Verteidigungsstrategie können einer Klage der Abmahnkanzlei jedoch gelassen entgegensehen.

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