Abgemahnte Homepage-Besitzer und Unternehmen mit einer Internetpräsenz oder Online-Shop bei Ebay und Amazon erfahren hier, wie Sie in nur 4 Schritten eine Internetabmahnung mit Erfolg abwehren.
Die Internetabmahnung wehren Sie mit Erfolg in folgenden 4 Schritten ab und müssen so keine Abmahngebühr zahlen:
- Mit geheimen Informatiktricks
- Eigene Unterlassungserklärung
- Strafanzeige
- Gegenabmahnung
Geheime Informatiktricks
Mit geheimen Informatiktricks können Sie den angemahnten Rechtsverstoß auf Ihrer Computerfestplatte, auf Ihrem Online-Shop bei Ebay, Amazon oder auf Ihrer eigenen Homepage, Webseite oder Website rückwirkend beseitigen.
Das gute am Internet und Computern ist, dass es sich hierbei um digitale Daten handelt, die schon mit durchschnittlichen Computerkenntnissen so manipuliert werden können, dass der Abmahner in Beweisnot gerät.
Sofern Sie Zugriff auf Ihren Webserver haben, können Sie oder ein erfahrener Informatiker die fehlerhafte Internetpräsenz oder eine angebliche Urheberrechtsverletzung in wenigen Sekunden rückwirkend so beheben, dass ein Rechtsverstoss, eine Wettbewerbswidrigkeit oder unlautere Werbung nicht mehr nachgewiesen werden kann und der Abgemahnte den Prozess gewinnen wird und mit einer Strafanzeige und Gegenabmahnung den Abmahnanwalt zum Aufgeben zwingen kann.
Auch die angebliche Filesharing-Urheberrechtsverletzung kann relativ einfach entkräftet werden.
Der Filesharing-Abmahner muß beweisen, dass der Abgemahnte auch wirklich die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Dieser Nachweis gelingt nicht, wenn der Abgemahnte zum Tatzeitpunkt nachweislich abwesend war oder wenn die IP-Nummer falsch war. Die DSL-Diensteanbieter haben Millionen von IP-Nummern zu verwalten, so dass eine Verwechselung sehr häufig ist.
Ein weiterer Informatiktrick besteht darin, beim Filesharing nur externe Festplatten oder kleine, ebenfalls externe Datenträger zu benutzen. Der eigentliche Computer hat so kein verdächtiges Beweismaterial.
Die Filesharing-Software sollte niemals auf dem eigenen Computer installiert werden. Wozu auch? Das hinterläßt nur unnötige Spuren.
Besser ist es, die Filesharing-Software auf dem externen Datenträger z.B. einem fingernagelgroßen Mikrochip zu installieren.
Aufgrund fehlender Informatikkenntnisse können die Beweise für einen Rechtsverstoss nicht immer entkräftet werden.
Bei schlechter Beweislage müßten Sie somit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Eigene Unterlassungserklärung
Jede Internetabmahnung bzw. Abmahnung im Internet wegen eines Online-Shops bei Ebay, Amazon oder auf einer eigenen Homepage, Webseite oder Website enthält auch eine vorformulierte Unterlassungserklärung.
Wenn Sie diese Unterlassungserklärung unterzeichnen würden, gehen Sie den Pakt mit dem Teufel ein.
Die vorformulierte Unterlassungserklärung der Abmahnkanzlei verpflichtet Sie auch zur Zahlung der Abmahngebühren.
Besser ist es, wenn Sie eine eigene Unterlassungserklärung abgeben. Im Internet finden Sie genügend Entwürfe für eine eigene Unterlassungserklärung. Ob diese Unterlassungserklärungen auch rechtssicher sind, ist eine andere Frage.
Fragen Sie hierzu unbedingt die Rechtsanwaltskanzlei Ihres Vertrauens in Ihrer Heimatstadt.
Strafanzeige
Jede Internetabmahnung enthält auch eine Abmahngebühr. Diese Abmahngebühr ist sehr oft falsch berechnet worden. Abrechnungsbetrug ist strafbar.
Möglicherweise handelt es sich bei der Abmahnung im Internet auch um gewerbsmäßigen Betrug. Lesen Sie hierzu unbedingt das Strafurteil der 15.Strafkammer des Landgerichtes Osnabrück, das einen Münchener Abmahnanwalt und dessen Kumpane wegen mehrfachen vollendeten und versuchten Abmahnungsbetruges zu Bewährungsstrafen verurteilt hat.
Zu den Opfern dieses bandenmäßigen Abmahnungsbetruges zählten zahlreiche Online-Shops und die politische Partei CDU.
Dieses Strafurteil wegen Abmahnbetrug ist sehr nützlich, um gegen die Abmahner Strafanzeige wegen Abmahnungsbetruges zu stellen.
Gegenabmahnung
Wenn Sie die Rechtssprechung zu den Internetabmahnungen aufmerksam verfolgt haben, dann wissen Sie sicherlich auch, dass jede Abmahnung im Internet und jede Abmahngebühr rechtliche Fehler hat.
Diese Fehler berechtigen Sie zur Gegenabmahnung. Die Gegenabmahnung dient dem Ziel, den Abmahner schriftlich aufzufordern, die Internetabmahnung und die geltend gemachte Abmahngebühr zurückzunehmen.
Der Abmahnanwalt oder dessen Mandant werden diese Internetabmahnung zurücknehmen, wenn Sie den angemahnten Rechtsverstoß so korrigiert haben, dass Abmahner und Abmahnkanzlei keine Beweise mehr haben, um den vermeintlichen Rechtsverstoß nachzuweisen.
Kostenlose Erstberatung zur Internetabmahnung:
Haben Sie eine Internetabmahnung erhalten und Sie wissen nicht, ob und wie Sie diese Internetabmahnung erfolgreich abwehren?
Wir helfen Ihnen gerne online. Das Formular unten ist jederzeit für Sie da, auch Weihnachten und Ostern um 2:00 Uhr morgens.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei antwortet Ihnen möglichst rasch an den Werktagen per E-Mail oder Telefon.
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Erstellt am: 27.02.2013
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