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Filesharing Abmahnung ignorieren und aussitzen - 2 Urteile

"Abmahnung nicht erhalten!" - Blöde Ausrede oder geniale Rechtsverteidigung?

  • 1128 Wörter
  • Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten und 32 Sekunden
  • Erstellt: 23.12.2017

Infografik "Filesharing Abmahnung ignorieren?"

Infografik "Filesharing Abmahnung ignorieren?" mit folgendem Text:

"Überschrift mit vorgenanntem Titel. Sodann folgt der Text "BGH-Grundsatzentscheidung erklärt, wann nicht. Urteil des AG Halle (Saale) vom 27.11.2015 - 91 C 2484/14 zeigt, wann doch."


2 Gerichtsentscheidungen verraten, wann Ausrede

"Ich habe die Abmahnung nicht erhalten!"

die beste Rechtsverteidigung gegen eine Filesharing Abmahnung ist und wann nicht.

Ausserdem werden am 01.01.2018 allerlei Abmahnungen aus 2014 verjähren.

Die obige Ausrede nennen Juristen "Einwand". Sie ist unter folgenden Umständen die beste Verteidigungsstrategie, die es gibt:

  • Der Abgemahnte hat nicht auf das Abmahnschreiben reagiert.
  • Der Abmahner verzichtete auf eine Zustellung mit Empfangsbestätigung.
  • Keine Zustellung per Gerichtsvollzieher oder
  • Boten oder
  • Einschreiben mit Rückschein.
  • Keine Zustellung per Fax.

Wie viele andere Anwaltskollegen auch, bin ich bis November 2017 davon ausgegangen, dass der vorgenannte Einwand keine gute Rechtsverteidigung sei.

Diese Sichtweise habe ich korrigiert, seitdem ich die Urteilsbesprechungen des Kollegen Jens Ferner und der Rechtsassessorin Rebekka Weiß gelesen habe.

Rechtsanwalt Ferner befasst sich mit einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 21.12.2006 - I ZB 17/06 und stellt die berechtigte Frage, ob der Abgemahnte immer beweisen muss, dass er das Abmahnschreiben nicht erhalten habe.

Assessorin jur. Weiß bespricht ein Filesharing Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 27.11.2015 - 91 C 2484/14.

Nachdem ich mir beide Gerichtsentscheidungen näher angeschaut habe, bin ich zu folgendem Schluß gekommen:

Wer eine Filesharing Abmahnung mit einfacher Post erhalten hat und nicht reagiert hat, sollte unter den oben genannten Umständen die Abmahnung ignorieren, aussitzen und sich in die Verjährung retten.

Dieses Vorgehen ist riskant und nicht für jeden geeignet. Eine große Rolle spielt hierbei, welche Auffassung zum Thema "Zustellung einer Abmahnung" die Richter in Ihrem Gerichtsbezirk vertreten.

Verjährung

Die drei Ansprüche einer Filesharing Abmahnung verjähren in drei und zehn Jahren. Diese Ansprüche sind:

  • Abgabe einer Unterlassungserklärung nach § 97 Absatz 1 UrhG. Verjährung nach 3 Jahren.
  • Zahlung der Anwaltskosten nach § 97 Absatz 2 UrhG. Verjährt ebenfalls in 3 Jahren.
  • Der Anspruch auf Schadensersatzzahlung verjährt in manchen Fällen erst in 10 Jahren sonst nach 3 Jahren.

Wer im Jahr 2014 eine Filesharing Abmahnung mit einfacher Post erhalten und bis heute nicht reagiert hat, wird im Dezember 2017 spannende Zeiten erleben. Mit hoher Wahrscheinlichkeit gibt es einen Mahnbescheid und eine Klage. Meistens ist der Vollwiderspruch eine gute Verteidigungsstrategie. Wenn Sie danach alles richtig machen, wird der Anspruch am 01.01.2018 verjährt sein.

Der Vorteil der Verjährung:

Der Abgemahnte kann die Abgabe der Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten verweigern.

Die zwei vorgenannten Gerichtsentscheidungen erklären, wie das Hinüberretten in die Verjährung geht und wie nicht.

  • Der BGH erklärt Ihnen, wann Sie den Zugang des Abmahnschreibens besser nicht bestreiten.
  • Das Amtsgericht Halle (Saale) erklärt, wie das Ignorieren und Aussitzen den Abmahnenden in die Verjährung rettet.

BGH-Beschluß vom 21.12.2006 - I ZB 17/06

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 21.Dezember 2006 unter dem Aktenzeichen - I ZB 17/06 - entschieden, dass der Abgemahnte beweisen muß, dass er das Abmahnschreiben nicht erhalten hat.

Die Abmahnindustrie führt mit dieser Entscheidung die öffentliche Meinung erfolgreich in die Irre. Sogar Rechtsanwaltskanzleien glauben bis heute, dass der Abmahner lediglich beweisen müsse, er habe die Abmahnung abgeschickt.

Der Kollege Jens Ferner weist zu Recht darauf hin, dass der Abmahner trotz dieses BGH-Beschlusses nach wie vor beweisen muß, dass der Abgemahnte das Abmahnschreiben auch tatsächlich erhalten hat.

Die vorgenannte BGH-Entscheidung sollten Sie unbedingt lesen. So erfahren Empfänger eines Abmahnschreibens, wie eine unglückliche Rechtsverteidigung aussieht.

Im Mitgliederbereich können Sie sich diesen BGH-Beschluß anschauen. Ausserdem erfahren Sie dort, mit welcher Verteidigungsstrategie der Beklagte den Rechtsstreit hätte gewinnen können.

BGH-Beschluß vom 21.12.2006 - I ZB 17/06 anschauen

Das nachfolgende Urteil des Amtsgerichts Halle an der Saale wird Ihnen zeigen, wie Sie eine Filesharing-Abmahnung bis zur Verjährung aussitzen werden.

Amtsgericht Halle Urteil vom 27.11.2015 - 91 C 2484/14

Alle, die eine Abmahnung mit einfacher Post ohne Empfangsbestätigung erhalten haben und weder mündlich noch schriftlich reagiert haben, sollten dieses Urteil kennen.

Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie eine Filesharing Abmahnung aussitzen und bei Eintritt der Verjährung z.B. am 01.01.2018 oder 01.01.2019 die 3 Filesharing Ansprüche verweigern dürfen.

Eine wichtige Frage läßt das Urteil leider offen:

Nämlich die Frage, wann der Schadensersatzanspruch nach 3 oder 10 Jahren verjährt. Mehr dazu im Mitgliederbereich:

Urteil AG Halle (Saale) vom 27.11.2015 - 91 C 2484/14 anschauen

Im Mitgliederbereich können Sie sich das Urteil in Ruhe anschauen. Es lohnt sich.

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Risikohinweis:

Der Abgemahnte sollte den Zugang der Abmahnung nur dann bestreiten, wenn dies der Wahrheit entspricht und der Gläubiger den Zugang nicht beweisen kann. Die Frage, wer den Zugang der Abmahnung zu beweisen hat, ist nicht nur sehr umstritten sondern hängt auch von der Beweis- und Darlegungslast ab.

Rechtlicher Hinweis:

Dieser Artikel spiegelt nur meine persönliche Meinung wider. Dies soll keine Rechtsberatung sein. Jeder juristische Fall ist anders. Holen Sie deshalb unbedingt eine zweite oder dritte Meinung ein.

Erstellt am: 23.12.2017



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