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Abmahnung ohne Vollmacht unwirksam machen im Raum Düsseldorf

5 Dinge machen Abmahnung ohne Vollmacht unwirksam im OLG-Bezirk Düsseldorf z.B. in Düsseldorf, Duisburg, Mülheim an der Ruhr, Krefeld, Mönchengladbach - Tipps für DSL-Kunden und Online-Unternehmer

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  • Aktualisiert am: 18.11.2017

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Infografik Abgemahnt ohne Vollmacht?

Infografik "Abgemahnt ohne Vollmacht?" mit folgendem Text:

"Als Überschrift: Filesharing-Abmahnung ohne Vollmacht? Als Text: 5 Dinge machen Abmahnung im OLG-Bezirk DÜsseldorf unwirksam: 1.) Wohnsitz oder Firma im OLG-Bezirk Düsseldorf. 2.) Abmahnung selber sofort zurückweisen. 3.) Rechtsverstoß beheben. 4.) Vertretungsvollmacht bestreiten. 5.) Negative Feststellungsklage."


Haben Sie einen Internetanschluss im OLG-Bezirk Düsseldorf?

Wenn dem so ist, können Sie eine Filesharing Abmahnung ohne Vollmacht mit Schnelligkeit, einer negativen Feststellungsklage und 3 weiteren Dingen unwirksam machen.

Auch abgemahnte Betreiber eines Online-Shops bei Ebay, Amazon und / oder eines eigenen Internetauftrittes mit Webshop können bei fehlender Vollmachtsurkunde die Abmahnindustrie heftig zurückärgern. Möglich machen dies der Geschäftssitz im OLG-Bezirk Düsseldorf oder der fliegende Gerichtsstand sowie die ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf zu Abmahnungen ohne Vollmacht.

Eine Abmahnung ohne Vollmacht wird nachträglich unwirksam, wenn der Abgemahnte sie wegen der fehlenden Vollmachtsurkunde sofort zurückweist. Dies ergibt sich aus § 174 BGB. Die Abmahnung einer Anwaltskanzlei im Auftrag eines Arbeitgebers oder Vermieters wird so unwirksam, wenn der Abgemahnte die Abmahnung unverzüglich zurückweist wegen der fehlenden Vollmacht.

Umstritten ist allerdings, ob Abgemahnte auch eine Filesharing Abmahnung oder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zurückweisen können, wenn die Abmahnkanzlei keine Vollmachtsurkunde vorgelegt hat. Die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Dresden und Nürnberg sind die einzigen Gerichte in Deutschland, die dies bejahen.

Die Zurückweisung der Abmahnung aus formellen Gründen macht den Rechtsverstoß nicht ungeschehen. Der Abgemahnte muß nun den Rechtsverstoß beheben. Entweder beseitigt er die Rechtsverletzung und gibt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, oder er erarbeitet eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie.

Abgemahnte Internetanschlussinhaber und / oder Online-Unternehmer aus dem OLG-Bezirk Düsseldorf müssen allerdings die 5 Dinge kennen, wie Sie eine Abmahnung mit Unterwerfungserklärung wegen der fehlenden Vollmacht unwirksam machen können.

Sehr viele Abmahnkanzleien sind zu faul oder zu blöd, ihre Mandanten um eine Vertretungsvollmacht zu bitten. Möglicherweise begehen sie damit sogar eine schwere Falschberatung zum Nachteil des Abmahners. Bei geschicktem Vorgehen provozieren Abgemahnte einen heftigen Streit zwischen Abmahnkanzlei und Abmahner. Mehr dazu in:

Fataler Fehler bei Massenabmahnungen. Abmahnkanzlei böse blamieren

Inhaltsverzeichnis

§ 174 BGB

Beginnen wir zum besseren Verständnis mit dem Gesetzestext:


"§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte."


Wie Sie sicherlich gemerkt haben, geht es bei § 174 BGB um einseitige Rechtsgeschäfte.

Fraglich ist, ob auch eine Abmahnung mit einer Unterlassungserklärung ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, das der Abgemahnte bei fehlender Originalvollmacht unverzüglich nach § 174 BGB zurückweisen darf.

Gerichte, Rechtsgelehrte und Rechtsanwälte haben hier sehr unterschiedliche Meinungen.

Meinungsstreit

Umstritten ist, ob der Abgemahnte auch Filesharing Abmahnungen, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder andere Abmahnungen mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei fehlender Vollmacht nach § 174 BGB zurückweisen darf.

Die herrschende Meinung lehnt dies ab, da unter § 174 BGB nur einseitige Rechtsgeschäfte wie z.B. Mieterhöhungen, Kündigungen, Abmahnungen ohne Unterlassungserklärungen, Zahlungsaufforderungen oder ähnliches fallen.

Eine gegenteilige Auffassung vertreten die Oberlandesgerichte Dresden, Nürnberg und Düsseldorf sowie einige Rechtsgelehrte.

Einer dieser Rechtsgelehrten ist der ehemalige BGH-Richter, Rechtsprofessor und Buchautor des Kommentares zum Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb, Prof. Dr. Joachim Bornkamm. Er sieht genauso wie die drei vorgenannten Oberlandesgerichte in einer Abmahnung mit Unterlassungserklärung eine geschäftsähnliche Handlung, die Abgemahnte nach § 174 BGB ebenfalls bei fehlender Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückweisen dürfen.

Folgt man der herrschenden Meinung, so können Abgemahnte eine Filesharing-Abmahnung oder wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht mit § 174 BGB unwirksam machen. Der Bundesgerichtshof sieht das genauso, erlaubt aber ein Hintertürchen.

Bundesgerichtshof

Das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), hat hierzu mit Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08 - entschieden, dass die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar ist, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.

Der Bundesgerichtshof begründet dies wie folgt:


"1. Der Wirksamkeit der Abmahnung steht nicht entgegen, dass dem anwaltlichen Abmahnschreiben keine Vollmacht des Klägers beigefügt war und der Beklagte die Abmahnung deshalb zurückgewiesen hat. Allerdings ist nach § 174 Satz 1 BGB ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

a) Die Frage, ob § 174 Satz 1 BGB auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Anwendung kommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Teilweise wird eine entsprechende Anwendung des § 174 Satz 1 BGB generell mit der Begründung bejaht, es handele sich bei der Abmahnung um eine geschäftsähnliche Handlung, die ein gesetzliches Schuldverhältnis konkretisiere und Rechtsfolgen auslöse (vgl. OLG Nürnberg WRP 1991, 522, 523; OLG Dresden NJWE-WettbR 1999, 140, 141; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2001, 286 und ZUM-RD 2007, 579; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 12 Rdn. 11; Schwippert in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 84 Rdn. 14). Die insbesondere im Schrifttum ganz überwiegend vertretene Gegenauffassung verneint die Anwendung des § 174 Satz 1 BGB, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags verbunden ist, weil die Abmahnung in diesem Fall auf den Abschluss eines Unterwerfungsvertrags gerichtet ist und kein Anlass zu einer Anwendung des § 174 Satz 1 BGB besteht (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 370, 371; Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 1 Rdn. 108; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 1.27; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 10 f.; Harte/Henning/Brüning, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 31; MünchKomm.UWG/Ottofülling, § 12 UWG Rdn. 21; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rdn. 6) oder weil die Abmahnung als bloßer Realakt angesehen wird (vgl. OLG Köln WRP 1985, 360, 361; OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 1323; OLG Frankfurt OLG-Rep 2001, 270).

b) Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach § 174 Satz 1 BGB auf die mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Abmahnung nicht anwendbar ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bereits in der Abmahnung ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.2009 - I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 Tz. 18 = WRP 2010, 649 - Testfundstelle). Auf die Abgabe eines Vertragsangebots ist § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar (vgl. Staudinger/Schilken, BGB [2009], § 174 Rdn. 2; Jauernig, BGB 13. Aufl., § 174 Rdn. 1). Es besteht auch keine Veranlassung, die einheitliche Erklärung des Gläubigers in eine geschäftsähnliche Handlung (Abmahnung) und ein Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags) aufzuspalten und auf erstere die Bestimmung des § 174 Satz 1 BGB anzuwenden. Nur bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist die ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung des Vertreters nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Dem trägt § 174 Satz 1 BGB dadurch Rechnung, dass der Erklärungsempfänger die Ungewissheit über die Wirksamkeit eines von einem Vertreter ohne Vollmachtsvorlage vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäfts durch dessen Zurückweisung beseitigen kann. Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Falle eines mit einer Abmahnung verbundenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags nicht. Die Abmahnung dient dazu, dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2009 - I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Tz. 11 = WRP 2009, 441 - pcb). Der Zweck der Abmahnung wird erreicht, weil der Schuldner das Angebot zum Abschluss des Unterwerfungsvertrags annehmen kann, wenn er die Abmahnung in der Sache als berechtigt ansieht. In diesem Fall kommt der Unterwerfungsvertrag mit dem Gläubiger zustande, wenn der Vertreter über Vertretungsmacht verfügte. "


Demnach bleibt nach herrschender Meinung eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auch dann wirksam, wenn der Abgemahnte die Abmahnung wegen der fehlenden Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückweist.

Der BGH zeigt in dem vorgenannten Urteil allerdings einen Lösungsweg als Hintertürchen auf, wie der Abgemahnte die Abmahnung dennoch unwirksam machen kann.

Hintertürchen

Zum besseren Verständnis hier die entsprechende Urteilspassage zum Hintertürchen:


" Fehlt die Vertretungsmacht, kann der Schuldner den Gläubiger gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. In Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters hat, kann der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen (vgl. OLG Stuttgart NJWE-WettbR 2000, 125; Ahrens/Deutsch aaO Kap. 1 Rdn. 109; Fezer/Büscher aaO § 12 Rdn. 11; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 1.28; Teplitzky aaO Kap. 41 Rdn. 6a; Heinz/Stillner, WRP 1993, 379, 381).."


Zur Verdeutlichung folgt nun der Gesetzestext von § 177 BGB:


"§ 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert."


Das Hintertürchen besteht darin, dass der Abgemahnte dem Abmahner, nicht dessen Abmahnkanzlei, einen Brief schreibt und ihn auffordert, sich zu der vermeintlichen Vertretung durch die betreffende Rechtsanwaltskanzlei zu äussern.

Wenn der Abmahner dumm ist, reagiert er nicht auf dieses Schreiben. Nach zwei Wochen Untätigkeit wird die Abmahnung unwirksam nach § 177 Absatz 2 Satz 2 BGB.

Damit auch der BGH im Falle einer Revision zufrieden sein wird, muss der Abgemahnte dem Abmahner auch mitteilen, dass er die begehrte strafbewehrte Unterlassungserklärung selbstverständlich abgeben wird, sobald die Originalvollmachtsurkunde hereingereicht worden ist.

Es gibt sicherlich spezialisierte Abmahn-Abwehr-Kanzleien, die Ihnen ein solches Schreiben aufsetzen werden. Dazu unten mehr.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung eine geschäftsähnliche Handlung ist, die eine entsprechende Anwendung des § 174 Satz 1 BGB möglich macht. Die Abmahnung wird aber nur dann unwirksam, wenn der Abgemahnte die Abmahnung wegen der fehlenden Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückweist. Weitere Infos:

OLG Düsseldorf zur unverzüglichen Vollmachtsrüge

Fliegender Gerichtsstand

Der fliegende Gerichtsstand ergibt sich aus § 32 Zivilprozessordnung, abgekürzt ZPO. Der Gesetzestext lautet wie folgt:


"§ 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. "

Der fliegende Gerichtsstand bei Wettbewerbsverstössen und Markenrechtsverletzungen im Internet erlaubt es abgemahnten Betreibern eines Online-Shops oder Webauftrittes aus ganz Deutschland, sich die abmahnerfeindliche Rechtsprechung im OLG-Bezirk Düsseldorf zu Nutze zu machen.

Mit einer negativen Feststellungsklage werden die Abgemahnten so die Unwirksamkeit der Abmahnung erzwingen. Ganz wichtig ist hierbei, dass das Gericht im Feststellungsurteil auch feststellt, dass der Abmahner die aussergerichtlichen Anwaltskosten des Abgemahnten übernehmen muss.

Wegen der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu § 174 BGB sind folgende 5 Dinge zu beachten, damit die Abmahnung auch wirklich unwirksam wird.

5 Dinge zur Abmahnung ohne Vollmacht

  1. Wohnsitz oder Firma im OLG-Bezirk Düsseldorf
  2. Abmahnung sofort zurückweisen
  3. Rechtsverstoß beheben
  4. Vertretungsvollmacht anzweifeln
  5. Abmahner schnell verklagen

Wohnsitz oder Firma im OLG-Bezirk Düsseldorf

Haben Sie einen Internetanschluss oder einen Onlineshop im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf?

Wenn dem so ist, dann können Sie auch eine Filesharing-Abmahnung oder eine sonstige Abmahnung mit Unterlassungserklärung erfolgreich zurückweisen, wenn die Vollmacht fehlen sollte.

Der Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat etwa 4,7 Millionen Einwohner und umfasst 6 Landgerichte und folgende 29 Amtsgerichte:

  1. Amtsgericht Dinslaken
  2. Amtsgericht Düsseldorf
  3. Amtsgericht Duisburg
  4. Amtsgericht Duisburg-Hamborn
  5. Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
  6. Amtsgericht Emmerich am Rhein
  7. Amtsgericht Erkelenz
  8. Amtsgericht Geldern
  9. Amtsgericht Grevenbroich
  10. Amtsgericht Kempen
  11. Amtsgericht Kleve
  12. Amtsgericht Krefeld
  13. Amtsgericht Langenfeld
  14. Amtsgericht Mettmann
  15. Amtsgericht Mönchengladbach
  16. Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt
  17. Amtsgericht Moers
  18. Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
  19. Amtsgericht Nettetal
  20. Amtsgericht Neuss
  21. Amtsgericht Oberhausen
  22. Amtsgericht Ratingen
  23. Amtsgericht Remscheid
  24. Amtsgericht Rheinberg
  25. Amtsgericht Solingen
  26. Amtsgericht Velbert
  27. Amtsgericht Viersen
  28. Amtsgericht Wesel
  29. Amtsgericht Wuppertal

Das besondere am OLG-Bezirk Düsseldorf ist seine abmahnerfeindliche Rechtsprechung.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf erlaubt es, eine Abmahnung auch dann wegen der fehlenden Vollmacht zurückzuweisen, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.

Eine Filesharing-Abmahnung oder wettbewerbsrechtliche Abmahnung wird aber nur dann unwirksam, wenn Sie die Abmahnung sofort zurückweisen.

Abmahnung sofort zurückweisen

Eine Abmahnung ohne Vollmacht ist wirksam. Sie wird erst dann unwirksam nach § 180 BGB, wenn der Abgemahnte sie unverzüglich wegen der fehlenden Vollmachtsurkunde zurückweist.

"Unverzüglich" nach § 174 BGB bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. In welcher Zeit Sie die Abmahnung unverzüglich zurückweisen müssen, erklärt das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom 15.September 2009 unter dem Aktenzeichen: I-20 U 164/08.

Dieses Urteil sollten Sie unbedingt lesen. Dort lernen Sie insbesondere,

  • warum der Abgemahnte die Abmahnung wegen der fehlenden Vollmachtsurkunde am besten selber sofort, also am selben Tag, zurückweisen sollte und
  • wie eine Anwaltskanzlei das simple, sofortige Zurückweisen vergeigen kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie die Abmahnung schnellstmöglich selber zurückweisen müssen. Am besten am selben Tag. Rechnen Sie nicht damit, dass Sie einen kurzfristigen Anwaltstermin erhalten werden.

Im Mitgliederbereich können Sie ein kostenloses Musterschreiben kopieren, damit Sie die Abmahnung möglichst schnell und rechtswirksam im OLG-Bezirk Düsseldorf zurückweisen können.

Als nächstes brauchen Sie eine spezialisierte Anwaltskanzlei, damit die gegnerische Abmahnung endgültig unwirksam wird.

Rechtsverstoß beheben

Das sofortige Zurückweisen ist nur eine vorübergehende Lösung.

Was soll nun mit dem abgemahnten Rechtsverstoß geschehen?

Angenommen, die Abmahnung ist berechtigt. Der Abmahner wird in diesem Fall den Abgemahnten auf Unterlassung weiterer Rechtsverstösse verklagen.

Bei einer Abmahnung wegen illegalem Filesharing wird der Rechteinhaber beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung zukünftiger Urheberrechtsverletzungen beantragen. Rechtskundige Abgemahnte können sich beim Amtsgericht notfalls selber vertreten.

Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ginge der Rechtsstreit beim Landgericht weiter. Bei Landgericht herrscht Anwaltszwang. Der Abgemahnte muß also einen Anwalt nehmen. Auch dann, wenn er Rechtsprofessor, Volljurist, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist. Hierdurch entstehen zusätzliche Kosten.

Dieses Ungemacht können "schuldige" Abgemahnte mit einer modifizierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung abwenden.

Die vorformulierte beigefügte Unterwerfungserklärung der Abmahnkanzlei sollten Abgemahnte auf keinen Fall unterschreiben. Dies wäre ein Pakt mit dem Teufel.

Eine spezialisierte Abmahn-Abwehr-Anwaltskanzlei muß in dieser Situation folgendes tun:

  • Mit dem Abgemahnten erörtern, ob er den abgemahnte Rechtsverstoss tatsächlich begangen und ob er diesen bis zur nächsten Abmahnung beheben kann. Falls nein, dann muss eine modifizierte Unterlassungserklärung vorbereitet werden.
  • Für den Abgemahnten einen Brief verfassen, den der Abgemahnte in eigenem Namen an den Abmahner schickt.

    Warum?

    Gute Frage!

    Aus standesrechtlichen Gründen darf die Abmahn-Abwehr-Kanzlei Ihres Vertrauens sich nicht direkt an den Abmahner wenden, wenn dieser anwaltlich vertreten ist.
  • Eine negative Feststellungsklage vorbereiten und am sechsten Tag bei Gericht einreichen.
  • Klage auf Zahlung von Schadensersatz vorbereiten und nach 22 Tagen einreichen.

In diesem Brief wird die Anwaltskanzlei Ihres Vertrauens dem Abmahner den Beratungsfehler seiner Abmahnkanzlei erläutern und ihn unter Fristsetzung auffordern,

  • schriftlich binnen maximal 5 Tagen zu bestätigen, dass die Abmahnung unwirksam ist und
  • Ihre Anwaltskosten binnen 3 Wochen zu zahlen.

und, ganz wichtig, die

Vertretungsvollmacht anzweifeln

Im selben Schreiben zweifelt die Anwaltskanzlei Ihres Vertrauens die Vertetungsvollmacht an und fordert den Vertretenen auf, sich über die Vollmacht zu erklären nach § 177 Absatz 2 Satz 2 BGB.

Per Gesetz gilt die Genehmigung als verweigert, wenn der Abmahner sich nicht binnen zwei Wochen dazu äussert.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Abgemahnte die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen.

Die Frist für die Erklärung über die Unwirksamkeit der Abmahnung sollte sehr kurz sein. Etwa maximal 5 Tage.

Die Frist für die Bezahlung der Anwaltskosten sollte etwa 3 Wochen betragen.

Abmahner schnell verklagen

Nach Ablauf der kurzen Frist verklagt Ihre Anwaltskanzlei den Abmahner auf Feststellung, dass die Abmahnung unwirksam ist. Diese Klage wird negative Feststellungsklage genannt.

Empfehlenswert ist ausserdem ein weiterer Antrag auf Feststellung, dass der Abmahnende die aussergerichtlichen Anwaltskosten des Abgemahnten erstatten muss.

Die schnelle Klage im OLG-Bezirk Düsseldorf bringt die Abmahnkanzlei in akute Erklärungsnot. Der Abmahner möchte dann sicherlich wissen, warum seine Anwaltskanzlei die Vollmacht vergessen hat.

Der Abmahner wird sich umso mehr ärgern, wenn sein Firmensitz sehr weit entfernt vom Oberlandesgericht Düsseldorf ist. Möglicherweise wird er sogar vor einer zweiten Abmahnung zurückschrecken, weil er seinen Anwalt für inkompetent hält.

Weiterer Vorteil des Feststellungsurteils ist, dass der Abmahner nun nicht mehr seine Anwaltskosten vom Abgemahnten einklagen kann. Möglicherweise verklagt sein eigener Anwalt ihn auf Zahlung der Abmahngebühren. Auch das treibt einen schönen Keil in die bisherige Geschäftsbeziehung.

Zwei Wochen später folgt dann die Krönung. Nach Ablauf der Zahlfrist verklagt Ihre Anwaltskanzlei den Abmahnenden auf Zahlung von Schadensersatz wegen der unwirksamen Abmahnung. Auch diese zweite Klage wird die Beziehung Abmahner und Abmahnkanzlei auf eine harte Probe stellen.

Anwaltliche Beratungsfehler

Möglicherweise wird Ihre bisherige Anwaltskanzlei die obigen 5 Dinge nicht verstehen oder Bedenken äußern. Das liegt hauptsächlich daran, dass Ihr Anwalt nicht genügend spezialisiert ist. Vielleicht ist der Kollege sogar ein hoffnungsloser Bedenkenträger.

Einer der häufigsten anwaltlichen Beratungsfehler ist Unehrlichkeit gepaart mit Inkompetenz. Viele Anwaltskanzleien geben nicht zu, wenn sie in einem bestimmten Rechtsgebiet keine Experten sind. Diese Eitelkeit wird für Abgemahnte fatale Folgen haben.

Wenn eine Anwaltskanzlei keine Erfahrung mit der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen oder von Abmahnungen wegen irgendwelcher Verstösse gegen das Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht hat, dann muß sie das offen zugeben.

Tut die Kanzlei das nicht, dann haftet sie schneller auf Schadensersatz wegen Falschberatung, als ihr lieb sein kann.

Ein weiterer sehr gefährlicher Anwaltsfehler ist mit Verlaub "Lahmarschigkeit". Die vorgenannte negative Feststellungsklage muß ganz schnell beim Amts- oder Landgericht im OLG-Bezirk Düsseldorf eingehen.

Warum?

Gut, dass Sie das fragen.

Na, damit der Abmahnende keine Zeit zum Atmen bekommt, in Panik gerät und seine bisherige Abmahnkanzlei feuert.

Prozeß finanzieren

Ein Prozeß wegen unerlaubten Verbreitens von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet, auch illegales Filesharing genannt, beginnt beim Amtsgericht. Über die Berufung entscheidet das Landgericht. Wenn es die Revision zulassen sollte, wird das Oberlandesgericht als dritte Instanz entscheiden. Über das Revisionsurteil wird dann der Bundesgerichtshof als vierte und letzte Instanz entscheiden, sofern das OLG ein weiteres Rechtsmittel zugelassen hat.

Ein Rechtsstreit wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommt vor das Landgericht. Über die Berufung wird das Oberlandesgericht entscheiden. Gegen das Berufungsurteil ist dann nur noch die Revision beim Bundesgerichtshof möglich, sofern das OLG die Revision zugelassen hat.

Ein Prozeß über drei oder vier Instanzen ist sehr teuer.

Kosten für die erste und zweite Instanz können Sie im Mitgliederbereich mit unserem Justizrechner umsonst ausrechnen.

Einen Prozeß über alle Instanzen finanzieren Sie

  • mit Prozeßkostenhilfe,
  • einem Privatkredit oder
  • mit einer Rechtsschutzversicherung.
    Eine normale Rechtsschutzversicherung übernimmt nicht die Kosten für die Abwehr einer Abmahnung.

    Möglicherweise übernimmt aber eine private Rechtsschutzversicherung die Kosten bei vertragsrechtlichen Streitigkeiten. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Vertragspartner von Ihnen den abgemahnten Rechtsverstoß verschuldet hat. In Betracht kommt die Werbe- oder Internetagentur Ihres Vertrauens.

    Im Falle eines anwaltlichen Beratungsfehlers übernimmt die Privatrechtsschutzversicherung gleichfalls die Kosten für den Schadensersatzprozeß wegen Falschberatung.

Fazit

Haben Sie eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung und Anwaltsrechnung erhalten, und es fehlt erfreulicherweise eine Originalvollmacht?

Das Allerwichtigste, was Sie nun tun müssen ist folgendes:

  • Weisen Sie die Abmahnung wegen der fehlenden Vollmacht sofort zurück. Ein Satz ist völlig ausreichend. Ein Jurastudium ist hierfür nicht erforderlich.
  • Wenn Sie den abgemahnten Verstoß zu verantworten haben, beheben Sie die Rechtsverletzung und senden Sie dem Abmahner, nicht dessen Abmahnkanzlei, eine modifizierte Unterlassungserklärung. Dies erspart Ihnen einen unnötigen Unterlassungsprozeß.
  • Erheben Sie schnellstmöglich eine negative Feststellungsklage im OLG-Bezirk Düsseldorf.

    Warum?

    Gute Frage!

    Nun, damit Sie die gegnerischen Abmahnkosten nicht zahlen müssen.

    Der Abmahner wird ansonsten einen Rechtsstreit in den OLG-Bezirken Köln, Hamm, Hamburg, Stuttgart oder München anzetteln. Diese Gerichtsbezirke lehnen eine Anwendung von § 174 BGB bei Filesharing-Abmahnungen oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ab.

Erstellt am 02.11.2017

Fragen und Kommentare

Sind Sie Anwalt oder Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf?

Wenn dem so ist, können Sie unten auf neuere Urteile des OLG Düsseldorf zur Vollmachtsrüge nach § 174 BGB hinweisen. Gemeint sind Urteile oder Beschlüsse ab dem 16.September 2009.

Haben Sie gute oder schlechte Erfahrungen mit Abmahnungen ohne Vollmacht im OLG-Bezirk Düsseldorf gemacht?

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Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel hat nur informativen Charakter. Eine anwaltliche Beratung soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Außerdem bezieht sich dieser Beitrag auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf bis zum 15.09.2009. Es ist nicht auszuschließen, dass das OLG Düsseldorf seine zukünftige Rechtsprechung der herrschenden Industrie anpassen wird. Das bedeutet, dass die Vollmachtsrüge bei Abmahnungen mit Unterlassungserklärung nicht mehr unter § 174 BGB fallen soll.

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