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Internetabmahnung mit Unterlassungserklärung und Abmahngebühr Online-Beratung bei Rechtsanwalt Rainer Wiesehahn

Abmahnung im Internet wegen Online-Shop, Homepage, Webseite oder Website vermeiden, abwehren und keine Abmahngebühr zahlen

Kleine und mittlere Unternehmen, die im Internet einen Online-Shop bei Ebay, Amazon oder mit einer eigenen Homepage, Webseite oder Website betreiben, erfahren hier in der Online-Beratung bei Rechtsanwalt Rainer Wiesehahn, wie sie eine Internetabmahnung mit Unterlassungserklärung und Abmahngebühr vermeiden, abwehren und so reagieren, dass keine rechtlichen und finanziellen Nachteile entstehen.

Wenn Sie alle Informationen über die Internetabmahnung bzw. Abmahnung im Internet mit Unterlassungserklärung und Abmahngebühr sorgfältig gelesen und umgesetzt haben, brauchen Sie möglicherweise nicht mehr zum Anwalt gehen und sparen so viel Zeit, Geld und Energie.

Internetabmahnung

Beginnen wir mit der Internetabmahnung. Die Internetabmahnung besteht aus folgenden 3 Teilen:

  • der Abmahnung
  • der strafbewehrten Unterlassungserklärung und
  • der Abmahngebühr

Eine solche Abmahnung soll einen Rechtsverstoß im Internet z.B. bei einem Online-Shop bei Ebay, Amazon oder auf einer Homepage, Webseite oder Website aufzeigen und dem Abgemahnten die Möglichkeit geben, einen Rechtsstreit außergerichtlich beizulegen.

Einen solchen Rechtsstreit kann der Abgemahnte dadurch vermeiden, indem er die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung soll den abgemahnten Online-Unternehmer vertraglich verpflichten, einen bestimmten Rechtsverstoß im Internet zu unterlassen und bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung enthält bei Internetabmahnungen auch weitere Klauseln, die ein Indiz dafür sein können, dass es sich hierbei um Abmahnungsbetrug handelt.

Ein solches Indiz ist die Abmahngebühr, die das abgemahnte Online-Unternehmen gleich auch mit bezahlen soll.

Sofern der Abgemahnte tatsächlich einen Rechtsverstoß auf seinem Online-Shop bei Ebay, bei Amazon oder auf seiner eigenen Homepage, Webseite oder Website begangen haben sollte, hat der Abgemahnte das Recht eine eigene Unterlassungserklärung abzugegeben.

Diese eigene Unterlassungserklärung wird auch oft modifizierte Unterlassungserklärung genannt.

Abmahngebühr

Die Abmahngebühr ist oft der Hauptgrund für eine Abmahnung im Internet wegen Online-Shop, Homepage, Webseite oder Website. Viele Abmahnanwälte und Abmahnkanzleien arbeiten maximal 1 Stunde pro Tag, um mit Internetabmahnungen Abmahngebühren von 500 Euro bis 1.500 Euro pro Internetabmahnung abzukassieren.

Die Abmahngebühren für Internetabmahnungen sind ein profitables Geschäftsmodell für Abmahnkanzleien, Scheinmitbewerber, Künstler und Digitale Irgendetwas Limiteds, um pro Monat mit Massenabmahnungen Abmahngebühren von 10.000 bis 100.000 Euro zu kassieren.

Von 100 abgemahnten Internet-Unternehmen zahlen 30 bis 40 die Abmahngebühren aus Angst, Unwissenheit oder Dummheit.

Abmahnungsbetrug

Wenn Sie sich im Internet auch die einschlägigen Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH), der Oberlandesgerichte und der Landgerichte zu den Internetabmahnungen angeschaut haben, dann wissen Sie sicherlich auch, dass jede Abmahnung im Internet und auch jede Abmahngebühr rechtliche Fehler enthält oder sogar Abmahnungsbetrug bzw. Abzocke ist.

Diese Gerichtsurteile sind sehr nützlich, um eine Abmahnung im Internet bzw. Internetabmahnung erfolgreich abzuwehren und den Prozeß zu gewinnen.

Prozeß gewinnen

Den Prozeß gewinnen die Abgemahnten, wenn der angebliche Rechtsverstoß in Wahrheit keine Rechtsverletzung ist. Der Abmahner muß im Zivilprozeß beweisen, dass das Online-Unternehmen eine Wettbewerbsverletzung oder unlautere Werbung begangen hat.

Doch was ist, wenn der Abmahner die Wettbewerbswidrigkeit gar nicht beweisen kann?

Mit ein paar Informatiktricks und mit der richtigen Verteidigungsstrategie kann der Abgemahnte den Rechtsverstoß in einigen Fällen rückwirkend beseitigen und so den Prozeß gewinnen.

Den Prozeß wegen der Internetabmahnung gewinnen Sie als abgemahntes Unternehmen auch dann, wenn die Abmahnung und die Abmahngebühr rechtliche Fehler enthält.

In unserer Online-Beratung bieten wir Ihnen eine kostenlose Erstberatung an, bei der Sie erfahren, ob und wie Sie die Internetabmahnung erfolgreich abwehren und den Prozeß gewinnen. Bitte füllen Sie hierzu das Formular unten aus und klicken Sie dann auf "Anfrage zur Internetabmahnung abschicken".

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Erstellt am: 26.02.2013 - mobilfreundlich seit dem 18.03.2017


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Jeder Fall ist anders. Auch diese Seite hat nur informativen Charakter und kann eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen.

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5 einfache Dinge können Sie sofort tun:

  1. Ruhe bewahren.
  2. Abmahner nicht antworten.
  3. Abmahnung scannen oder fotografieren.
  4. Abmahnschreiben hier verschlüsselt hochladen.
  5. Kostenlose Ersteinschätzung anfordern.
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